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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.03.1998
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, nach denen Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes (im folgenden: VermG) nicht an der Unvollständigkeit einer Kettenerbausschlagung scheitern, wenn das vererbte Grundstück tatsächlich in Volkseigentum übernommen worden ist.
vom 31.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, nach denen Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes (im folgenden: VermG) nicht an der Unvollständigkeit einer Kettenerbausschlagung scheitern, wenn das vererbte Grundstück tatsächlich in Volkseigentum übernommen worden ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.04.1998
vom 31.03.1998
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Normen, die das Erlöschen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vollendung des 68. Lebensjahres regeln (§ 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V> in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) - im folgenden: GSG - vom 21. Dezember 1992 <BGBl I S. 2266>). Die Regelung gilt ab 1. Januar 1999 (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GSG). Der Beschwerdeführer zu 2) wendet sich darüber hinaus gegen § 103 Abs. 4 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes, der Regelungen über die Neuvergabe von Vertragsarztsitzen ab 1. Januar 1993 trifft.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.04.1998
vom 31.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit um die Rückenteignung eines nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks.
vom 31.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, daß die Hessischen Bestimmungen zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern eine Anrechnung des Einkommens der Ehefrau eines Stipendiaten auf die Förderung vorsehen.
vom 31.03.1998
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Teilnahme Deutschlands an der Europäischen Währungsunion zum 1. Januar 1999.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.04.1998
vom 31.03.1998
The constitutional complaints are directed against Germany's participation in European the Monetary Union as from 1 January 1999.
vom 30.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Entschädigungsrechtsstreit.
vom 30.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluß des Finanzgerichts Münster, mit dem dieses einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von zwei am 9. Juni 1997 ergangenen Vermögensteuerbescheiden auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 abgelehnt hat. Nach Auffassung des Finanzgerichts bestanden an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vermögensteuerbescheide keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. Zur Begründung seiner Entscheidung bezog sich das Finanzgericht ausdrücklich auf den BFH-Beschluß vom 18. Juni 1997 (II B 30/97), BStBl II 1997, S. 515 ff., in welchem der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, das Vermögensteuergesetz sei auch nach dem 31. Dezember 1996 auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.04.1998
vom 28.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an die Besetzung einer Strafkammer stellt, die über einen zwischen Beginn und Ende der Hauptverhandlung gestellten Antrag, einen vollzogenen Haftbefehl aufzuheben, zu entscheiden hat.
vom 27.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 27.03.1998
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugs zu einer Geldstrafe. Durch eine in der Berufungshauptverhandlung angeordnete Verlesung des Protokolls über die frühere polizeiliche Vernehmung des Belastungszeugen und Geschädigten nach § 253 Abs. 1 StPO sieht er sich in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) sowie seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG resultierenden allgemeinen Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt.
vom 27.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 27.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.<br>Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 26.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
vom 25.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
vom 24.03.1998
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts, zum Teil auch gegen den Vollzug der Durchsuchung, sowie gegen die nachfolgenden Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.04.1998
vom 24.03.1998
Das Verfahren betrifft die Einschränkung des Krankengeldanspruchs durch das Gesundheits-Reformgesetz.
vom 24.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem die Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung verurteilt worden ist, wenn sie dabei den Namen ihres Vaters oder ihren Namen nennt.
vom 23.03.1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg,
durch das ihre u.a. auf Eigenbedarf gestützte
Räumungsklage abgewiesen wurde.
vom 23.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung.
vom 22.03.1998
Gegen den Beschwerdeführer wird nun über
schon mehr als 26 Jahre hin eine lebenslange Freiheitsstrafe
vollstreckt. Die Strafvollstreckungsgerichte haben es wegen Fehlens
einer positiven Kriminalprognose (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) mehrfach abgelehnt, die
Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen.
vom 19.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche
Kündigung eines aus dem Dienst der Deutschen
Demokratischen Republik übernommenen Arbeitnehmers
wegen mangelnder Eignung.
vom 19.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche
Kündigung eines Arbeitnehmers, der Fragen seines
Arbeitgebers nach Tätigkeiten für das Ministerium
für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen
Republik (MfS) unzutreffend beantwortet hat.
vom 19.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche
Kündigung eines aus dem öffentlichen Dienst der
Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Lehrers
wegen mangelnder persönlicher Eignung.
vom 19.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anfechtung
des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der Fragen
seines Arbeitgebers nach Tätigkeiten für das Ministerium
für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik
(MfS) unzutreffend beantwortet hat.
vom 19.03.1998
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Wegen des Tatvorwurfs der Untreue in Tateinheit mit versuchtem Betrug erhob die Staatsanwaltschaft am 3. November 1997 Anklage gegen den Beschwerdeführer. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die Bestellung und die Auswahl eines Pflichtverteidigers durch das Amtsgericht und gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde durch das Landgericht. Durch die angegriffenen Entscheidungen sieht er sich in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Zur Begründung trägt er vor:
vom 19.03.1998
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe einer gegen ihn verhängten - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe.
vom 19.03.1998
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
vom 12.03.1998
Annahmegründe sind nicht gegeben. Zwar kommt der Frage, ob die Aufgaben des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz auf die Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität erstreckt und insoweit auch die Befugnisse erweitert werden dürfen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.
vom 12.03.1998
1. Die Beschwerdeführerin ist Atomkraftgegnerin. Sie wohnt im Landkreis Lüchow-Dannenberg, in dem sich ein Lager für radioaktive Abfälle befindet. Aus Anlaß eines Transports von Castor-Behältern mit atomarem Material in dieses Lager war für den 25. April 1995 eine Versammlung geplant, die von der zuständigen Behörde mit einer in der örtlichen Zeitung am 21. April 1995 bekanntgemachten Allgemeinverfügung untersagt wurde. Die Beschwerdeführerin nahm dessen ungeachtet an der Versammlung teil. Dabei befand sie sich - nach ihrer vom Amtsgericht wiedergegebenen Einlassung mit Ketten an den Händen - an den Eisenbahnschienen der Bahnlinie Uelzen-Dannenberg, die nur noch für Castor-Transporte benutzt wird. Das Versammlungsverbot wurde später vom Verwaltungsgericht wegen unzureichender Gefahrenprognose für rechtswidrig erklärt.
vom 12.03.1998
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Atomkraftgegnerinnen. Sie wohnen im Kreis Lüchow-Dannenberg, in dem sich ein Lager für radioaktive Abfälle befindet. Aus Anlaß eines Transports von Castor-Behältern mit atomarem Material in dieses Lager war für den 25. April 1995 eine Versammlung geplant, die von der zuständigen Behörde mit einer in der örtlichen Zeitung am 21. April 1995 bekanntgemachten Allgemeinverfügung untersagt wurde. Die Beschwerdeführerinnen nahmen dessen ungeachtet an der Versammlung teil. Sie ketteten sich dabei an die Eisenbahnschienen der Bahnlinie Uelzen-Dannenberg an, die nur noch für Castor-Transporte benutzt wird. Das Versammlungsverbot wurde später vom Verwaltungsgericht wegen unzureichender Gefahrenprognose für rechtswidrig erklärt.
vom 10.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von Kindergartengebühren, die nach dem Familieneinkommen gestaffelt sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.05.1998
vom 10.03.1998
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994,
bestätigt durch Beschluß vom 11. Oktober 1994,
wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß die
einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz
1 Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetzblatt
I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. September
1998, gilt.
vom 09.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
vom 05.03.1998
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Antragsteller und einen weiteren Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlich versuchten Betruges (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 25 Abs. 2 StGB) zum Amtsgericht - Schöffengericht - Auerbach. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, einer im Bezirk des Amtsgerichts wohnhaften Person telefonisch falsche Tatsachen vorgespiegelt zu haben, um diese zur Zahlung eines Geldbetrages zu veranlassen. Das Amtsgericht Auerbach eröffnete das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts zu. Einen Antrag des Antragstellers auf "Verweisung" des Verfahrens an das Amtsgericht Leverkusen lehnte das Amtsgericht Auerbach durch Verfügung ab.
vom 04.03.1998
Im Ausgangsverfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Aufstockung ihrer Pflichtbeiträge für die Zeit von August 1954 bis September 1962 im Wege der Gleichbehandlung mit den Frauen, die zur Beitragsnachzahlung wegen Heiratserstattung zugelassen sind (§ 282 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).
vom 04.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.). Im übrigen liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor (2.).
vom 04.03.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122
StPO).
vom 02.03.1998
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.