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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.04.1998
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.04.1998
vom 30.04.1998
Gegenstand des Verfahrens ist die vorläufige
Aussetzung einer Abschiebung.
vom 30.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22
<24 ff.>).
vom 30.04.1998
Gegenstand der Verfassungbeschwerden sind Rügen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Behandlung von Asylanträgen als Folgeanträge auch insoweit, als sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG betreffen, obwohl in vorausgegangenen Asylverfahren zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG keine Feststellungen getroffen worden waren. Ferner wird die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerügt, weil die Zulassung der Berufung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Unrecht mangels erforderlichen Rechtsschutzinteresses mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Beschwerdeführer besäßen Aufenthaltsbefugnisse bereits aufgrund der Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden.
vom 29.04.1998
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, bei der einkommensabhängigen
Gewährung von Erziehungsgeld Steuervergünstigungen nach
§ 10 e EStG einkommensmindernd nur in den Fällen zu
berücksichtigen, in denen der Erziehungsgeldberechtigte und
sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte neben
anderen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt haben.
vom 29.04.1998
Die Anträge sind aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 31. Mai 1996 unzulässig. Die Stellungnahme der Antragstellerin Köhler im Schriftsatz vom 30. Juli 1996 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 29.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein zivilgerichtliches Berufungsurteil in einem
Mietrechtsstreit.
vom 28.04.1998
Der Beschwerdeführer, ein italienischer
Staatsangehöriger, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde
gegen seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach
deutschem Strafrecht. Der Beschwerdeführer hatte es
versäumt, seinen italienischen gegen einen deutschen
Führerschein umzutauschen. Die gegen die Verurteilung
gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen. Sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Soweit
die angegriffenen Entscheidungen und das ihnen zugrundeliegende
deutsche Recht möglicherweise gegen Art. 52 EG-Vertrag
verstoßen (vgl. EuGH, Rs. C-193/94 - Skanavi -, Slg. 1996,
I-929), entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer
Verfassungsbeschwerde nicht, ob einer innerstaatlichen Norm des
einfachen Rechts allein wegen Unvereinbarkeit mit europäischem
Gemeinschaftsrecht die Geltung versagt werden muß (BVerfGE
82, 159 <191>). Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
vom 24.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Vergütungsanspruch wegen einer Arbeitnehmererfindung.
vom 24.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes im Asylfolgeverfahren. Sie wird
nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 22.04.1998
1. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Sicherung ihres weiteren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet und rügt eine drohende Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die deshalb angerufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
vom 22.04.1998
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Anwendung des § 44 LwAnpG in der seit dem 7. Juli 1991 geltenden Fassung auf Abfindungsfälle, bei denen die Mitgliedschaft in der LPG vor diesem Zeitpunkt beendet wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.05.1998
vom 21.04.1998
Annahmegründe sind nicht gegeben. Bestimmten
Fragen, die im Zusammenhang mit den Datenerhebungs- und
-verarbeitungsbestimmungen des Polizeigesetzes
Baden-Württemberg (PolG BW) aufgeworfen werden, kommt zwar
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die
Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht
den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz
2, 92 BVerfGG genügt.
vom 21.04.1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen oberverwaltungsgerichtlichen Beschluß, mit dem die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen zwei Versammlungsauflagen abgelehnt worden ist.
vom 14.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von
Räumungsschutz nach § 765 a ZPO wegen der
Gefahr eines Schlaganfalls und Suizidgefahr. Die
87jährige Beschwerdeführerin greift die den
Vollstreckungsschutz versagenden Entscheidungen im
wesentlichen mit der Rüge an, daß die
Fachgerichte durch die mangelnde
Überprüfung ihrer ärztlich
attestierten Suizidgefahr und ihres erheblich
reduzierten Gesundheitszustandes ihre Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt
hätten. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde
nach den vorgelegten Unterlagen weder offensichtlich
unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
vom 09.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft mehrere kleingartenrechtliche Räumungsprozesse.
vom 09.04.1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
zivilgerichtliche Entscheidungen, die sie zur
Veräußerung einer mit öffentlichen Mitteln
geförderten Bergarbeitermietwohnung an den Erstbezieher
verpflichten.
vom 09.04.1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
zivilgerichtliche Entscheidungen, die sie zur
Veräußerung einer mit öffentlichen Mitteln
geförderten Bergarbeitermietwohnung an den Erstbezieher
verpflichten.
vom 08.04.1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, früheren Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden, aber später sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer ihres Beamtenverhältnisses vorzuenthalten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.06.1998
vom 08.04.1998
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das sogenannte sachenrechtliche Moratorium für im Beitrittsgebiet belegene Grundstücke. Nutzer fremder Grundstücke haben danach gegenüber den Grundstückseigentümern bis zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung ...
vom 08.04.1998
Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein Anwaltsnotar eine Sozietät mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern eingehen darf, die zugleich Wirtschaftsprüfer sind.
vom 07.04.1998
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. § 93a Abs. 2
BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist
jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht
annahmefähig (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
vom 07.04.1998
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf
Anhörung eines Sachverständigen zu den Ergebnissen einer
auf seinen Wunsch an ihm vorgenommenen polygraphischen
Untersuchung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.04.1998
vom 07.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der
Strafbarkeit von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.04.1998
vom 06.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der
Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die gemäß
Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten.
vom 06.04.1998
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge des Gehörsverstoßes und des Verstoßes gegen das Willkürverbot gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem seine auf § 513 Abs. 2 ZPO gestützte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist, und hilfsweise unmittelbar gegen die Rechtsnormen §§ 337 und 513 ZPO.
vom 06.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die
Zurückweisung verspäteter Beweisanträge in einem
Zivilprozeß.
vom 04.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
zivilgerichtliches Berufungsurteil in einem auf Zustimmung zur
Mieterhöhung gerichteten Rechtsstreits.
vom 04.04.1998
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits im Feldmühle-Urteil
entschieden, daß eine Mehrheitsumwandlung nur dann
zulässig ist, wenn die zum Ausscheiden gezwungenen
Minderheitsaktionäre für den Verlust ihrer Rechtsstellung
wirtschaftlich entschädigt werden (BVerfGE 14, 263
<283>). Die in dieser Entscheidung aufgestellten
Maßstäbe ermöglichen auch die Entscheidung dieses
Falles. Zu einer Fortentwicklung gibt er keinen Anlaß. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat.
vom 04.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Kammergerichts und einen Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs, die einen Rechtsstreit über sogenannte Transferrubelgeschäfte betreffen.
vom 03.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist nicht ersichtlich, daß das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruhen könnte.
vom 01.04.1998
Diese Feststellung durch den für die Überprüfung zuständigen Ausschuß des Bundestages für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (im folgenden: 1. Ausschuß) ist in Nr. 3 der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BT-Plenarprotokoll 13/1, S. 14; im folgenden: Richtlinien) wie folgt geregelt:
siehe auch
Pressemitteilung vom 8.04.1998
vom 01.04.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Sonderurlaub für die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin eines Beamten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.04.1998
vom 01.04.1998
Der Beschwerdeführer, ein Strafgefangener,
begehrt die Gewährung von Ausgang nach langjährigem
Strafvollzug.