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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 28.05.1998
Der Beschwerdeführer zu 1), eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Recht der
Selbstverwaltung, ist Träger von Einrichtungen für
psychisch Kranke und geistig Behinderte. Auf seinem Grundstück
richtete er 1993 ein normales Wohnhaus als sogenannte
"Außenwohngruppe" für sieben geistig behinderte
Männer ein, die bis dahin in einem Zentralheim lebten. Bei den
sieben Männern handelt es sich um die Beschwerdeführer zu
2) bis 8). Sie werden seit März 1993 aufgrund von
privatrechtlichen Heimverträgen in dem Haus, zu dem auch ein
Garten gehört, rund um die Uhr betreut.
siehe auch
Pressemitteilung vom 26.06.1998
vom 27.05.1998
Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegt als Hauptsache ein Organstreit zugrunde. Er betrifft den Beschluß des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des 13. Deutschen Bundestages vom 8. Mai 1998, mit dem die Überprüfung des Antragstellers auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen worden ist.
vom 27.05.1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren über die Gewährung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung an die Freie Demokratische Partei (F.D.P.).
vom 26.05.1998
1. Das vorliegende Verfahren steht in Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den geschlossenen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die Rentenversicherung. Diese Überführung vollzieht sich in mehreren Schritten, die der Gesetzgeber unter anderem in einigen Sondervorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch und im Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) geregelt hat. Die Verfassungsmäßigkeit des Regelungskonzepts ist Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerdeverfahren. In dem vorliegenden Verfahren ist ein Teil davon zur Prüfung gestellt.
vom 26.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das
Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet,
Eigentümern von Waldbeständen eine staatliche
Entschädigung oder jedenfalls einen Ausgleich für
diejenigen Schäden zu zahlen, die u.a. infolge der allgemeinen
Luftverunreinigung durch Industrie-, Auto- und Hausfeuerungsabgase
am Baumbestand aufgetreten sind.
vom 26.05.1998
Die einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 1997
wird erneut für die Dauer von weiteren sechs
Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt
(§ 32 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 93d Abs. 2
BVerfGG).
vom 20.05.1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob vom Anspruch auf
Schlechtwettergeld die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag
durch § 85 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in
der Fassung des Art. 1 Nr. 32 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung
des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom
21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung vom 1. Januar
1994 ausgenommen werden konnte.
vom 20.05.1998
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen seine strafgerichtliche Verurteilung
wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe. Die
Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit des
sogenannten
Anstellungsbetrugs
wegen Verleugnung einer langjährigen inoffiziellen Mitarbeit
für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit (MfS)
der DDR anläßlich einer entsprechenden Befragung des
Beschwerdeführers zur Klärung seiner Weiterverwendung im
öffentlichen Dienst nach Art. 20 i.V.m. Anlage I, Kapitel XIX,
Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1, 2 des Einigungsvertrages. Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt die
Verletzung seiner Grundrechte "aus Artikel 19 Absatz 4, 103 Grundgesetz".
vom 20.05.1998
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 14.05.1998
Grundsätzliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde jedenfalls nach Erlaß des
Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BGBl 1997 I S.
2942) nicht mehr zu, da dieses die Rechte nichtehelicher
Väter auch unter Berücksichtigung ihrer
Grundrechtsstellung aus Art. 6 Abs. 2 GG neu regelt. Danach hat der
nichteheliche Vater unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit, die elterliche Sorge zu erlangen, während
eine Adoption des eigenen Kindes durch ihn nicht mehr vorgesehen
ist.
vom 12.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verjährung sogenannter DDR-Alttaten und die Frage der Strafbarkeit von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung.
vom 10.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die Rechtsmittel
wegen prozessualer Überholung zurückweisen.
vom 10.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die
Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem
Strafverfahren.
vom 07.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Verpackungsteuersatzung der
Stadt Kassel vom 16. Dezember 1991.
vom 07.05.1998
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 1
BVerfGG zulässig und begründet.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.01.2000
vom 07.05.1998
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von landesrechtlichen Abfallabgaben, deren Lenkungswirkungen in den vom Bundesgesetzgeber geregelten Bereich der Abfallwirtschaft übergreifen.
vom 05.05.1998
1. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage,
ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über den
Gewerbeertrag (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18
GewStG 1984) und § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1987 insoweit mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als Gewerbebetriebe im Gegensatz
zu den Betrieben der selbständig Tätigen i.S.v. § 18 EStG und der Land- und Forstwirte i.S.v. § 13 EStG der
Gewerbeertragsteuer unterliegen und nichtgewerbliche
Einkünfte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im
Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei
Einzelunternehmern als gewerbliche Einkünfte qualifiziert
werden und in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.06.1998
vom 05.05.1998
1. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes insoweit gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als die Norm es nicht erlaubt, das Gebrauchsvermögen (existenznotwendige Vermögen) des Steuerbürgers in Form des selbstgenutzten durchschnittlichen Einfamilien-Hausgrundstücks grunderwerbsteuerfrei zu stellen.
vom 05.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob
Fondsausgleichszahlungen den Inventarbeiträgen im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG gleichstehen und ob der beim
Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser
übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG
Typ I einem Inventarbeitrag gleichsteht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.05.1998
vom 05.05.1998
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 04.05.1998
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Ernennung des
Beschwerdeführers, der in der früheren Deutschen
Demokratischen Republik zum Richter gewählt worden war, zum
Richter auf Probe im Dienste des Freistaats Thüringen
abgelehnt worden ist.
vom 04.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Klageerzwingungsverfahren und richtet sich gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 insoweit, als der
Antrag des Beschwerdeführers, die Erhebung der
öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten Polizeihauptmeister
K. (im folgenden Beschuldigter K.) wegen Körperverletzung im
Amt zu beschließen, als unbegründet verworfen wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.05.1998
vom 04.05.1998
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Ernennung des
Beschwerdeführers, der in der früheren Deutschen
Demokratischen Republik zum Richter gewählt worden war, zum
Richter auf Probe im Dienste des Freistaats Thüringen
abgelehnt worden ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 15.05.1998