Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 28.05.1998
Der Beschwerdeführer zu 1), eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung, ist Träger von Einrichtungen für psychisch Kranke und geistig Behinderte. Auf seinem Grundstück richtete er 1993 ein normales Wohnhaus als sogenannte "Außenwohngruppe" für sieben geistig behinderte Männer ein, die bis dahin in einem Zentralheim lebten. Bei den sieben Männern handelt es sich um die Beschwerdeführer zu 2) bis 8). Sie werden seit März 1993 aufgrund von privatrechtlichen Heimverträgen in dem Haus, zu dem auch ein Garten gehört, rund um die Uhr betreut.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.06.1998
vom 27.05.1998
Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegt als Hauptsache ein Organstreit zugrunde. Er betrifft den Beschluß des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des 13. Deutschen Bundestages vom 8. Mai 1998, mit dem die Überprüfung des Antragstellers auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen worden ist.
vom 27.05.1998
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren über die Gewährung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung an die Freie Demokratische Partei (F.D.P.).
vom 26.05.1998
1. Das vorliegende Verfahren steht in Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den geschlossenen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die Rentenversicherung. Diese Überführung vollzieht sich in mehreren Schritten, die der Gesetzgeber unter anderem in einigen Sondervorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch und im Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) geregelt hat. Die Verfassungsmäßigkeit des Regelungskonzepts ist Gegenstand mehrerer Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerdeverfahren. In dem vorliegenden Verfahren ist ein Teil davon zur Prüfung gestellt.
vom 26.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet, Eigentümern von Waldbeständen eine staatliche Entschädigung oder jedenfalls einen Ausgleich für diejenigen Schäden zu zahlen, die u.a. infolge der allgemeinen Luftverunreinigung durch Industrie-, Auto- und Hausfeuerungsabgase am Baumbestand aufgetreten sind.
vom 26.05.1998
Die einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 1997 wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 93d Abs. 2 BVerfGG).
vom 20.05.1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob vom Anspruch auf Schlechtwettergeld die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag durch § 85 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 32 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ausgenommen werden konnte.
vom 20.05.1998
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit des sogenannten Anstellungsbetrugs wegen Verleugnung einer langjährigen inoffiziellen Mitarbeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR anläßlich einer entsprechenden Befragung des Beschwerdeführers zur Klärung seiner Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach Art. 20 i.V.m. Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1, 2 des Einigungsvertrages. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte "aus Artikel 19 Absatz 4, 103 Grundgesetz".
vom 20.05.1998
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 14.05.1998
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nach Erlaß des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BGBl 1997 I S. 2942) nicht mehr zu, da dieses die Rechte nichtehelicher Väter auch unter Berücksichtigung ihrer Grundrechtsstellung aus Art. 6 Abs. 2 GG neu regelt. Danach hat der nichteheliche Vater unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die elterliche Sorge zu erlangen, während eine Adoption des eigenen Kindes durch ihn nicht mehr vorgesehen ist.
vom 12.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verjährung sogenannter DDR-Alttaten und die Frage der Strafbarkeit von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung.
vom 10.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die Rechtsmittel wegen prozessualer Überholung zurückweisen.
vom 10.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Strafverfahren.
vom 07.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verpackungsteuersatzung der Stadt Kassel vom 16. Dezember 1991.
vom 07.05.1998
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zulässig und begründet.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.01.2000
vom 07.05.1998
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von landesrechtlichen Abfallabgaben, deren Lenkungswirkungen in den vom Bundesgesetzgeber geregelten Bereich der Abfallwirtschaft übergreifen.
vom 05.05.1998
1. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über den Gewerbeertrag (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG 1984) und § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1987 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen i.S.v. § 18 EStG und der Land- und Forstwirte i.S.v. § 13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen und nichtgewerbliche Einkünfte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmern als gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden und in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen.
siehe auch Pressemitteilung vom 5.06.1998
vom 05.05.1998
1. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes insoweit gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als die Norm es nicht erlaubt, das Gebrauchsvermögen (existenznotwendige Vermögen) des Steuerbürgers in Form des selbstgenutzten durchschnittlichen Einfamilien-Hausgrundstücks grunderwerbsteuerfrei zu stellen.
vom 05.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob Fondsausgleichszahlungen den Inventarbeiträgen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG gleichstehen und ob der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I einem Inventarbeitrag gleichsteht.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.05.1998
vom 05.05.1998
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 04.05.1998
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Ernennung des Beschwerdeführers, der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik zum Richter gewählt worden war, zum Richter auf Probe im Dienste des Freistaats Thüringen abgelehnt worden ist.
vom 04.05.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Klageerzwingungsverfahren und richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 insoweit, als der Antrag des Beschwerdeführers, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten Polizeihauptmeister K. (im folgenden Beschuldigter K.) wegen Körperverletzung im Amt zu beschließen, als unbegründet verworfen wurde.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.05.1998
vom 04.05.1998
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Ernennung des Beschwerdeführers, der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik zum Richter gewählt worden war, zum Richter auf Probe im Dienste des Freistaats Thüringen abgelehnt worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.05.1998