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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 24.06.1998
Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche
Bedeutung und im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
vom 23.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Fachgerichte haben bei ihren Entscheidungen die Tragweite des Art. 103 Abs. 1 GG nicht verkannt und die Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine hinreichende Entschuldigung des Fernbleibens von einem Verhandlungstermin zu stellen sind, nicht überspannt. Wie die Gerichte zu Recht herausgestellt haben, war dem Beschwerdeführer bereits am Abend vor dem Verhandlungstermin bekannt, dass es am Morgen des Terminstages zu einem Streik bei den öffentlichen Verkehrsmitteln kommen werde. Er hätte deshalb Vorsorge treffen können und müssen, rechtzeitig zum Verhandlungstermin zu erscheinen.
vom 22.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Teilnahme
Deutschlands an der Europäischen Währungsunion. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner
grundrechtsgleichen Gewährleistung aus Art. 38 Abs. 1 GG durch
den Kabinettsbeschluß der Bundesregierung vom 27. März
1998, demzufolge die Bundesregierung beabsichtigt, der Empfehlung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März
1998 zu Art. 109j Abs. 2 EGV zuzustimmen und bei ihrem
Abstimmungsverhalten im Rat der Empfehlung der Kommission zum
Teilnehmerkreis an der dritten Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion zu folgen. Dabei stützt der
Beschwerdeführer sich im wesentlichen auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zum "ausbrechenden Gemeinschaftsakt".
Er trägt vor, daß die Bundesregierung mit dem in
Aussicht genommenen Abstimmungsverhalten im Rat der EG die Grenzen
des deutschen Zustimmungsgesetzes zum Vertrag von Maastricht nicht
beachten würde. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 38
GG, weil das Handeln der Regierung jenseits der Grenzen des
Zustimmungsgesetzes nicht mehr demokratisch legitimiert sei. Der
Kommissionsvorschlag, dem die Bundesregierung zu folgen
beabsichtige, mißachte die im Vertrag von Maastricht
verbindlich festgelegten Kriterien für die Auswahl der
Teilnehmerstaaten an der Währungsunion. Angesichts der
Verfehlung der Stabilitätskriterien sei die Bundesregierung
nicht nur verfassungsrechtlich gehindert, im Rat bei der
Entscheidung nach Art. 109j Abs. 4 EGV für den Vorschlag der
Kommission zu stimmen, sondern sie sei darüber hinaus auch
verpflichtet, alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu
ergreifen, um zu verhindern, daß der Rat gegen das Votum des
deutschen Vertreters einen Beschluß fasse, von dem
Deutschland betroffen werde und der mit dem Grundgesetz deshalb
unvereinbar sei, weil das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von
Maastricht ihn nicht decke.
vom 22.06.1998
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers richtete sich unmittelbar gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1993 - 13 G 20003/93.A (2) -, durch den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden war, gegen die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main vom 4. Juli 1993 - EA3-3277-93-A -, durch die ihm die Einreise ins Bundesgebiet verweigert worden war, und gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juli 1993 - A 1740795-283 -, durch den sein Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden war, sowie mittelbar gegen die Regelung des § 18a AsylVfG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1062); zugleich wurde zur vorläufigen Sicherung der Rechte des Beschwerdeführers der Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.
vom 18.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die einen Unterlassungsantrag gegen die für den 19. Juni 1998 vorgesehene Veröffentlichung des Schlußberichts der vom Deutschen Bundestag eingesetzten Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers abgelehnt haben.
vom 17.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines
Investitionsantrags des Anmelders nach § 21 des
Investitionsvorranggesetzes (InVorG).
vom 17.06.1998
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts
Dr. Winfried Matthäus wird abgelehnt.
vom 15.06.1998
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt.
vom 14.06.1998
Mit der Verfassungsbeschwerde wird gerügt,
daß das Oberlandesgericht das Rechtsschutzinteresse für
eine weitere Beschwerde verneint hat, weil die angegriffene
Anordnung der Unterbringung der Beschwerdeführerin
gemäß § 68b Abs. 4 FGG prozessual überholt
sei, nachdem diese sich der Untersuchung freiwillig unterzogen
hatte.
vom 14.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg und einen Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem Klageerzwingungsverfahren.
vom 10.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93 a Abs. 2 BVerfGG, der nach Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, liegen nicht vor.
vom 09.06.1998
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige
Anordnung wird erneut wiederholt.
vom 08.06.1998
Der Beschwerdeführer, der B... e.V., hat sich im Ausgangsverfahren vergeblich gegen einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluß betreffend die Eisenbahn-Neubaustrecke Nürnberg-Ingolstadt gewandt, dessen Verwirklichung die Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfordert. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar insbesondere gegen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und mittelbar gegen das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchWAG). Gerügt wird insbesondere die Verletzung der Art. 14 und 19 Abs. 4 GG.
vom 05.06.1998
Gegenstand des Verfahrens konkreter Normenkontrolle ist die Frage, ob die Inkompatibilitätsregelung in § 26 Abs. 1 Nr. 6 des Berliner Landeswahlgesetzes die Kompetenzordnung des Grundgesetzes oder den Grundsatz der gleichen Wahl verletzt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.10.1998
vom 05.06.1998
Gegenstand des Verfahrens ist die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung.
vom 05.06.1998
Unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 9. Dezember 1997
werden mit Rücksicht auf die mündliche Verhandlung am 23. Juni 1998 die Nummern
1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. Juni 1997 gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2
BVerfGG wiederholt.
vom 04.06.1998
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein
Urteil des Landgerichts Lübeck, durch das seine auf eine
Verwertungskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB
gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde; er rügt
u.a. die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG.
vom 04.06.1998
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dieses Grundrecht ist offensichtlich
verletzt; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
vom 04.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein
landgerichtliches und ein oberlandesgerichtliches Urteil sowie
gegen einen Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs, die
einen Rechtsstreit über Ansprüche im Zusammenhang mit
Umschuldungsmaßnahmen betreffen.
vom 04.06.1998
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen ihnen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verschiedene Beschränkungen auferlegt worden sind.
vom 03.06.1998
Die Beschwerdeführer sind eingetragene Vereine.
Unter anderem betreiben bzw. fördern sie das sogenannte
"Heide-Heim" in Hetendorf/Niedersachsen. Sie wurden durch
Verfügung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 9.
Februar 1998 gemäß § 3 VereinsG verboten und
aufgelöst. Mit der Verbotsverfügung wurde das
Vermögen der Beschwerdeführer beschlagnahmt und
eingezogen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der
Verfügung mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens
angeordnet.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.06.1998