Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 24.06.1998
Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
vom 23.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Fachgerichte haben bei ihren Entscheidungen die Tragweite des Art. 103 Abs. 1 GG nicht verkannt und die Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine hinreichende Entschuldigung des Fernbleibens von einem Verhandlungstermin zu stellen sind, nicht überspannt. Wie die Gerichte zu Recht herausgestellt haben, war dem Beschwerdeführer bereits am Abend vor dem Verhandlungstermin bekannt, dass es am Morgen des Terminstages zu einem Streik bei den öffentlichen Verkehrsmitteln kommen werde. Er hätte deshalb Vorsorge treffen können und müssen, rechtzeitig zum Verhandlungstermin zu erscheinen.
vom 22.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Teilnahme Deutschlands an der Europäischen Währungsunion. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner grundrechtsgleichen Gewährleistung aus Art. 38 Abs. 1 GG durch den Kabinettsbeschluß der Bundesregierung vom 27. März 1998, demzufolge die Bundesregierung beabsichtigt, der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1998 zu Art. 109j Abs. 2 EGV zuzustimmen und bei ihrem Abstimmungsverhalten im Rat der Empfehlung der Kommission zum Teilnehmerkreis an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion zu folgen. Dabei stützt der Beschwerdeführer sich im wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "ausbrechenden Gemeinschaftsakt". Er trägt vor, daß die Bundesregierung mit dem in Aussicht genommenen Abstimmungsverhalten im Rat der EG die Grenzen des deutschen Zustimmungsgesetzes zum Vertrag von Maastricht nicht beachten würde. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 38 GG, weil das Handeln der Regierung jenseits der Grenzen des Zustimmungsgesetzes nicht mehr demokratisch legitimiert sei. Der Kommissionsvorschlag, dem die Bundesregierung zu folgen beabsichtige, mißachte die im Vertrag von Maastricht verbindlich festgelegten Kriterien für die Auswahl der Teilnehmerstaaten an der Währungsunion. Angesichts der Verfehlung der Stabilitätskriterien sei die Bundesregierung nicht nur verfassungsrechtlich gehindert, im Rat bei der Entscheidung nach Art. 109j Abs. 4 EGV für den Vorschlag der Kommission zu stimmen, sondern sie sei darüber hinaus auch verpflichtet, alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu ergreifen, um zu verhindern, daß der Rat gegen das Votum des deutschen Vertreters einen Beschluß fasse, von dem Deutschland betroffen werde und der mit dem Grundgesetz deshalb unvereinbar sei, weil das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht ihn nicht decke.
vom 22.06.1998
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers richtete sich unmittelbar gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1993 - 13 G 20003/93.A (2) -, durch den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden war, gegen die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main vom 4. Juli 1993 - EA3-3277-93-A -, durch die ihm die Einreise ins Bundesgebiet verweigert worden war, und gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juli 1993 - A 1740795-283 -, durch den sein Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden war, sowie mittelbar gegen die Regelung des § 18a AsylVfG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1062); zugleich wurde zur vorläufigen Sicherung der Rechte des Beschwerdeführers der Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.
vom 18.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen, die einen Unterlassungsantrag gegen die für den 19. Juni 1998 vorgesehene Veröffentlichung des Schlußberichts der vom Deutschen Bundestag eingesetzten Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers abgelehnt haben.
vom 17.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Investitionsantrags des Anmelders nach § 21 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG).
vom 17.06.1998
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Winfried Matthäus wird abgelehnt.
vom 15.06.1998
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
vom 14.06.1998
Mit der Verfassungsbeschwerde wird gerügt, daß das Oberlandesgericht das Rechtsschutzinteresse für eine weitere Beschwerde verneint hat, weil die angegriffene Anordnung der Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 68b Abs. 4 FGG prozessual überholt sei, nachdem diese sich der Untersuchung freiwillig unterzogen hatte.
vom 14.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg und einen Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem Klageerzwingungsverfahren.
vom 10.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93 a Abs. 2 BVerfGG, der nach Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, liegen nicht vor.
vom 09.06.1998
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird erneut wiederholt.
vom 08.06.1998
Der Beschwerdeführer, der B... e.V., hat sich im Ausgangsverfahren vergeblich gegen einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluß betreffend die Eisenbahn-Neubaustrecke Nürnberg-Ingolstadt gewandt, dessen Verwirklichung die Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfordert. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar insbesondere gegen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und mittelbar gegen das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchWAG). Gerügt wird insbesondere die Verletzung der Art. 14 und 19 Abs. 4 GG.
vom 05.06.1998
Gegenstand des Verfahrens konkreter Normenkontrolle ist die Frage, ob die Inkompatibilitätsregelung in § 26 Abs. 1 Nr. 6 des Berliner Landeswahlgesetzes die Kompetenzordnung des Grundgesetzes oder den Grundsatz der gleichen Wahl verletzt.
siehe auch Pressemitteilung vom 1.10.1998
vom 05.06.1998
Gegenstand des Verfahrens ist die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung.
vom 05.06.1998
Unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 9. Dezember 1997 werden mit Rücksicht auf die mündliche Verhandlung am 23. Juni 1998 die Nummern 1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. Juni 1997 gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholt.
vom 04.06.1998
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Lübeck, durch das seine auf eine Verwertungskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde; er rügt u.a. die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG.
vom 04.06.1998
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dieses Grundrecht ist offensichtlich verletzt; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
vom 04.06.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landgerichtliches und ein oberlandesgerichtliches Urteil sowie gegen einen Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs, die einen Rechtsstreit über Ansprüche im Zusammenhang mit Umschuldungsmaßnahmen betreffen.
vom 04.06.1998
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen ihnen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen verschiedene Beschränkungen auferlegt worden sind.
vom 03.06.1998
Die Beschwerdeführer sind eingetragene Vereine. Unter anderem betreiben bzw. fördern sie das sogenannte "Heide-Heim" in Hetendorf/Niedersachsen. Sie wurden durch Verfügung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 9. Februar 1998 gemäß § 3 VereinsG verboten und aufgelöst. Mit der Verbotsverfügung wurde das Vermögen der Beschwerdeführer beschlagnahmt und eingezogen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens angeordnet.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.06.1998