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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.08.1998
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. März 1999, gilt.
vom 25.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen über ein presserechtliches Gegendarstellungsbegehren.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.08.1998
vom 25.08.1998
Mit seiner Verfassungsbeschwerde erstrebt der
Beschwerdeführer, der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma,
eine Verpflichtung des Rundfunkgesetzgebers in Bund und
Ländern, ihn oder seine regionalen Untergliederungen bei der
Zusammensetzung der gesellschaftlichen Aufsichtsgremien der
öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und verschiedener
Landesmedienanstalten zu berücksichtigen. Die
Nichtberücksichtigung verstößt seiner Ansicht nach
gegen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Sinti und Roma bildeten
eine Minderheit mit eigener Sprache und eigener kultureller
Identität. Sie seien wie die Juden Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung gewesen. Heute würden sie
von der Bundesregierung und den Landesregierungen anerkannt und
gefördert. Gesellschaftlich seien sie jedoch weiterhin
Diskriminierungen ausgesetzt, die sich gelegentlich auch in der
Berichterstattung durch den Rundfunk niederschlügen. Aus
Gründen einer ausgewogenen Rundfunkaufsicht und wegen der
großen Bedeutung des Minderheitenschutzes müßten
sie daher in den Aufsichtsgremien des Rundfunks vertreten sein. Der
gesetzgeberische Entscheidungsspielraum reduziere sich ihnen
gegenüber auf eine Berücksichtigungspflicht. Eine
verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung sieht der
Beschwerdeführer einerseits im Verhältnis zu dem
Zentralrat der Juden in Deutschland oder seiner Untergliederungen,
die in sämtliche Aufsichtsgremien Vertreter entsenden
dürften, andererseits im Verhältnis zu der dänischen
und der sorbischen Minderheit, die in den Aufsichtsgremien des NDR,
des ORB und des MDR vertreten seien.
vom 24.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylfolgeverfahren. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 20.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Fachgerichte bei den Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG.
vom 18.08.1998
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997, wiederholt mit Beschlüssen vom 9. September 1997 und 26. Februar 1998 wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG).
vom 18.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zur Unterlassung von Äußerungen verurteilt worden ist.
vom 18.08.1998
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfassungsbeschwerde-Verfahren jeweils auf 50.000,- DM (in Worten: fünfzigtausend Deutsche Mark) und für die Verfahren über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung jeweils auf 25.000,- DM (in Worten: fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 f.>).
vom 17.08.1998
Die Kammer hat am 31. Juli 1998 eine einstweilige Anordnung
erlassen, mit der die Vollstreckung aus dem Beschluß
des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 bis zur
Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 16.
Januar 1999 untersagt wurde.
vom 17.08.1998
Durch Beschluß vom 9. Juli 1998 ordnete das
Oberlandesgericht Celle die Rückführung der
beiden minderjährigen Kinder Matthias und Caroline
Tiemann an den Wohnort ihrer Mutter, der Antragstellerin
des Ausgangsverfahrens, in Frankreich an. Hiergegen legte
der Vater, der Beschwerdeführer, am 15. Juli 1998
Verfassungsbeschwerde ein. Mit einer einstweiligen
Anordnung vom 16. Juli 1998 untersagte die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zunächst
die Vollstreckung des Rückführungsbeschlusses bis
zum 3. August 1998. Diese einstweilige Anordnung wurde am
31. Juli 1998 dahin abgeändert, daß die
Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts
Celle bis zur Entscheidung in der Hauptsache,
längstens bis zum 16. Januar 1999, untersagt wurde.
vom 11.08.1998
Der Antragsteller beantragte, mehrere Vereinigungen als Parteien für die Bundestagswahl 1998 anzuerkennen. Der Bundeswahlausschuß lehnte die Anerkennung ab. Der Antragsteller hat mehrere gegen den Bundeswahlausschuß, den Wahlprüfungsausschuß und die Bundesregierung gerichtete Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit jeweils unterschiedlichem Antragsinhalt gestellt. Er verfolgt das Ziel, daß die Vereinigungen als Parteien für die Wahl anerkannt und die Voraussetzungen für die Anerkennung als Listenvereinigung festgestellt werden.
vom 11.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des sogenannten "allgemeinpolitischen Mandats" der Studierendenschaften an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 27.08.1998
vom 11.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zulässigkeit des sogenannten "allgemeinpolitischen Mandats"
der Studierendenschaften an den Universitäten und
Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
vom 11.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren.
vom 10.08.1998
Gegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Einigungsvertrags, die für das Beitrittsgebiet zur Übergangsregelung bei Änderung von Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte auf § 5 der Novelle vom 15. August 1990 zur Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR (Gbl DDR I S. 1294) verweist.
vom 10.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Rechtsfragen der
Verlängerung und der Wiedereinsetzung bei der
Berufungsbegründungsfrist.
vom 07.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122
StPO).
vom 05.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, mit dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für rechtsunwirksam erklärt worden war. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung der Frage vorgelegt habe, ob das für das Lohndiskriminierungsverbot des Art. 119 EGV vom Europäischen Gerichtshof entwickelte und im Barber-Protokoll festgestellte Rückwirkungsverbot auch bei deutschen Diskriminierungsverboten (hier: Art. 3 GG und § 2 Abs. 1 BeschFG 1985) Geltung beansprucht.
vom 05.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Zivilrechtsstreit, in dem darüber zu entscheiden war, ob das
Vermögen eines Außenhandelsbetriebs in der Deutschen
Demokratischen Republik und eines damit verbundenen Unternehmens im
Wert eines dreistelligen Millionenbetrags Finanzvermögen im
Sinne des Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrags darstellt.
vom 05.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft - mittelbar - die
Frage der Verfassungsgemäßheit des Art. 231 § 8
EGBGB Fassung 1994 (im folgenden: EGBGB).
vom 05.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche
Feststellung des politischen Charakters einer
Verfolgungsmaßnahme und an die Würdigung des Vorbringens
eines Asylbewerbers zu seinen individuellen
Verfolgungsgründen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.09.1998
vom 04.08.1998
Die einstweilige Anordnung vom 4. März 1997,
wiederholt mit Beschlüssen vom 20. August 1997
und 11. Februar 1998, wird erneut für die Dauer
von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG).
vom 04.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Berufungsurteil in einem Verfahren, in dem um Mietminderung und
Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen schadstoffbedingter
Gesundheitsschäden gestritten worden ist. Die
Beschwerdeführer rügen einen Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG.
vom 04.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche
Kündigung einer Lehrerin, weil diese eine Frage nach
Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit
der Deutschen Demokratischen Republik (MfS) unzutreffend
beantwortet habe.