Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 31.08.1998
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. März 1999, gilt.
vom 25.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen über ein presserechtliches Gegendarstellungsbegehren.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.08.1998
vom 25.08.1998
Mit seiner Verfassungsbeschwerde erstrebt der Beschwerdeführer, der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, eine Verpflichtung des Rundfunkgesetzgebers in Bund und Ländern, ihn oder seine regionalen Untergliederungen bei der Zusammensetzung der gesellschaftlichen Aufsichtsgremien der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und verschiedener Landesmedienanstalten zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung verstößt seiner Ansicht nach gegen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Sinti und Roma bildeten eine Minderheit mit eigener Sprache und eigener kultureller Identität. Sie seien wie die Juden Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gewesen. Heute würden sie von der Bundesregierung und den Landesregierungen anerkannt und gefördert. Gesellschaftlich seien sie jedoch weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, die sich gelegentlich auch in der Berichterstattung durch den Rundfunk niederschlügen. Aus Gründen einer ausgewogenen Rundfunkaufsicht und wegen der großen Bedeutung des Minderheitenschutzes müßten sie daher in den Aufsichtsgremien des Rundfunks vertreten sein. Der gesetzgeberische Entscheidungsspielraum reduziere sich ihnen gegenüber auf eine Berücksichtigungspflicht. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung sieht der Beschwerdeführer einerseits im Verhältnis zu dem Zentralrat der Juden in Deutschland oder seiner Untergliederungen, die in sämtliche Aufsichtsgremien Vertreter entsenden dürften, andererseits im Verhältnis zu der dänischen und der sorbischen Minderheit, die in den Aufsichtsgremien des NDR, des ORB und des MDR vertreten seien.
vom 24.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylfolgeverfahren. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 20.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Fachgerichte bei den Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG.
vom 18.08.1998
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997, wiederholt mit Beschlüssen vom 9. September 1997 und 26. Februar 1998 wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG).
vom 18.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zur Unterlassung von Äußerungen verurteilt worden ist.
vom 18.08.1998
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfassungsbeschwerde-Verfahren jeweils auf 50.000,- DM (in Worten: fünfzigtausend Deutsche Mark) und für die Verfahren über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung jeweils auf 25.000,- DM (in Worten: fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 f.>).
vom 17.08.1998
Die Kammer hat am 31. Juli 1998 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 16. Januar 1999 untersagt wurde.
vom 17.08.1998
Durch Beschluß vom 9. Juli 1998 ordnete das Oberlandesgericht Celle die Rückführung der beiden minderjährigen Kinder Matthias und Caroline Tiemann an den Wohnort ihrer Mutter, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, in Frankreich an. Hiergegen legte der Vater, der Beschwerdeführer, am 15. Juli 1998 Verfassungsbeschwerde ein. Mit einer einstweiligen Anordnung vom 16. Juli 1998 untersagte die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Vollstreckung des Rückführungsbeschlusses bis zum 3. August 1998. Diese einstweilige Anordnung wurde am 31. Juli 1998 dahin abgeändert, daß die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 16. Januar 1999, untersagt wurde.
vom 13.08.1998
Die Richtervorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit des § 828 Abs. 2 BGB.
siehe auch Pressemitteilung vom 25.08.1998
vom 11.08.1998
Der Antragsteller beantragte, mehrere Vereinigungen als Parteien für die Bundestagswahl 1998 anzuerkennen. Der Bundeswahlausschuß lehnte die Anerkennung ab. Der Antragsteller hat mehrere gegen den Bundeswahlausschuß, den Wahlprüfungsausschuß und die Bundesregierung gerichtete Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit jeweils unterschiedlichem Antragsinhalt gestellt. Er verfolgt das Ziel, daß die Vereinigungen als Parteien für die Wahl anerkannt und die Voraussetzungen für die Anerkennung als Listenvereinigung festgestellt werden.
vom 11.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des sogenannten "allgemeinpolitischen Mandats" der Studierendenschaften an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.08.1998
vom 11.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des sogenannten "allgemeinpolitischen Mandats" der Studierendenschaften an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
vom 11.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren.
vom 10.08.1998
Gegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Einigungsvertrags, die für das Beitrittsgebiet zur Übergangsregelung bei Änderung von Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte auf § 5 der Novelle vom 15. August 1990 zur Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR (Gbl DDR I S. 1294) verweist.
vom 10.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Rechtsfragen der Verlängerung und der Wiedereinsetzung bei der Berufungsbegründungsfrist.
vom 07.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO).
vom 05.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, mit dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für rechtsunwirksam erklärt worden war. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung der Frage vorgelegt habe, ob das für das Lohndiskriminierungsverbot des Art. 119 EGV vom Europäischen Gerichtshof entwickelte und im Barber-Protokoll festgestellte Rückwirkungsverbot auch bei deutschen Diskriminierungsverboten (hier: Art. 3 GG und § 2 Abs. 1 BeschFG 1985) Geltung beansprucht.
vom 05.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit, in dem darüber zu entscheiden war, ob das Vermögen eines Außenhandelsbetriebs in der Deutschen Demokratischen Republik und eines damit verbundenen Unternehmens im Wert eines dreistelligen Millionenbetrags Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrags darstellt.
vom 05.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft - mittelbar - die Frage der Verfassungsgemäßheit des Art. 231 § 8 EGBGB Fassung 1994 (im folgenden: EGBGB).
vom 05.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Feststellung des politischen Charakters einer Verfolgungsmaßnahme und an die Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen individuellen Verfolgungsgründen.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.09.1998
vom 04.08.1998
Die einstweilige Anordnung vom 4. März 1997, wiederholt mit Beschlüssen vom 20. August 1997 und 11. Februar 1998, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG).
vom 04.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Berufungsurteil in einem Verfahren, in dem um Mietminderung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen schadstoffbedingter Gesundheitsschäden gestritten worden ist. Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
vom 04.08.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung einer Lehrerin, weil diese eine Frage nach Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (MfS) unzutreffend beantwortet habe.