Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.09.1998
Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann korrigierend eingreifen, wenn die angegriffene Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte grundlegend verkennt oder die Rechtsauffassung des Gerichts willkürlich ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
vom 30.09.1998
Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 22 Nr. 3 EStG den Ausgleich und Abzug von Verlusten bei den sonstigen Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen ausschließen darf. Die Beschwerdeführer hatten durch die Vermietung einer Segeljacht in einem Veranlagungszeitraum Verluste erzielt.
vom 29.09.1998
Die Vorlage betrifft die Frage, ob das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt ist, daß kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden im Gegensatz zu politischen Parteien und deren Gebietsverbänden keine gesetzliche Befreiung von der Körperschaft- und Vermögensteuer gewährt wird.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.11.1998
vom 29.09.1998
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Staat politische Parteien bei der Erfüllung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar finanziell unterstützt, eine solche Unterstützung kommunalen Wählervereinigungen jedoch verweigert.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.11.1998
vom 28.09.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen, die den Strafvollstreckungsgerichten bei der Bewertung der Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB von Verfassungs wegen gesetzt sind.
vom 28.09.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe.
vom 24.09.1998
A.
vom 23.09.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft u.a. die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 18.09.1998
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Jüdischen Gemeinde Wiesbaden. Er wandte sich im Ausgangsverfahren gegen die Wahl eines Mitglieds der Revisions- und Wahlkommission der Gemeinde. Die Wahl sei rechtsfehlerhaft erfolgt, da das Mitglied nach der Gemeindesatzung nicht wählbar gewesen sei; sie müsse daher für unwirksam erklärt werden.
vom 18.09.1998
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
siehe auch Pressemitteilung vom 20.10.1998
vom 18.09.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Rechtsschutzes gegen kirchliche Maßnahmen vor staatlichen Gerichten.
vom 17.09.1998
Durch Art. 4 Nr. 5 HBG wurde § 63 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung geändert; danach gilt das Gebot, Vermögensgegenstände nur zu veräußern, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden, nicht mehr für bebaute und unbebaute Grundstücke. Art. 4 Nr. 6 HBG hob die Bestimmung der Landeshaushaltsordnung (§ 64 Abs. 6) auf, wonach Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einem Sondervermögen (Grundstock) zuzuführen sind, dessen Mittel grundsätzlich nur zum Erwerb eben solcher Vermögensgegenstände verwendet werden dürfen.
vom 17.09.1998
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist bereits unzulässig.
vom 16.09.1998
1. Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1994 mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründeten Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze sowie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots vereinbar ist.
vom 16.09.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch eines Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einer psychiatrischen Behandlung.
vom 16.09.1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG nicht genügt.
vom 15.09.1998
1. Die Antragstellerin, die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), wendet sich in den vier anhängigen Organstreitverfahren dagegen, daß der Deutsche Bundestag (Antragsgegner) in die Haushalte für die Jahre 1993, 1995, 1996 und 1997 keine Globalzuschüsse zugunsten des Vereins "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." eingestellt hat. Sie rügt die Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu anderen politischen Parteien bei Gewährung von Zuschüssen an "parteinahe", gleichwohl selbständige Stiftungen (vgl. dazu BVerfGE 73, 1 ff.).
vom 15.09.1998
Der Beschwerdeführer berichtete als verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift "a.", die sich vornehmlich an Künstler richtet, über die im Verlag des Klägers des Ausgangsverfahrens herausgegebene Zeitschrift "K.", die sich ebenfalls an ein kunstinteressiertes Publikum wendet. In dem Bericht werden der Zeitschrift "K." dubiose Geschäftsmethoden vorgehalten.
vom 15.09.1998
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
vom 11.09.1998
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem beim Amtsgericht geführten Zivilrechtsstreit.
vom 11.09.1998
Im Ausgangsverfahren wendet sich die Beschwerdeführerin ein eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß mit der Pflege und Förderung des Kölner Karnevalsbrauchtums beschäftigt - gegen ihre Heranziehung zur Künstlersozialabgabe.