Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 28.01.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen §§ 3, 7, 11 Abs. 4 und 16 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631). Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die im Transplantationsgesetz festgeschriebene "Hirntodlösung" verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem verstießen die im Transplantationsgesetz enthaltenen Mitteilungs- und Informationsbestimmungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die ärztliche Schweigepflicht und das Recht der Patienten auf Geheimhaltung ihrer Daten. Die in § 16 TPG enthaltene Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer sei wegen der Befangenheit der Bundesärztekammer abzulehnen und stehe mit den Anforderungen des Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125) nicht in Einklang.
siehe auch Pressemitteilung vom 24.03.1999
vom 27.01.1999
Die Vorlage betrifft die Frage der Vereinbarkeit hessischen Landesrechts mit Bundesrecht im Bereich der Festlegung von Benutzungsentgelten für die Luftrettung.
vom 27.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren.
vom 27.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren.
vom 27.01.1999
Die Entscheidung des Landgerichts ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie beruht auf einer zumindest vertretbaren Auslegung und Anwendung der im Rang unter dem Grundgesetz stehenden Vorschriften des Strafentschädigungsgesetzes, die vom Bundesverfassungsgericht nicht weiter nachzuprüfen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Soweit das Landgericht mit seiner Auffassung von der Spruchpraxis anderer Gerichte abweicht, kann daraus eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfGE 4, 352 <358>).
vom 26.01.1999
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Bestimmungen über die räumliche Beschränkung der nach Maßgabe des § 55 AsylVfG bestehenden Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber gemäß § 56 AsylVfG und ihre Strafbewehrung für Fälle wiederholter Zuwiderhandlung gemäß § 85 Nr. 2 AsylVfG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
vom 22.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Feststellung und Beurteilung des Charakters einer staatlichen Maßnahme als "politische Verfolgung" und an die Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen individuellen Verfolgungsgründen.
vom 22.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
vom 22.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714 - RuStAÄndG 1974 -) sowie unmittelbar gegen die Anwendung dieser Regelung in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
vom 22.01.1999
Die lediglich auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts einschließlich des Willkürverbots überprüfbare Entscheidung des Landgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), der Beschwerdeführerin stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO nicht zu, ist ersichtlich nicht zu beanstanden.
vom 22.01.1999
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 21.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die analoge Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes in einem Nachbarrechtsstreit um ein Wegerecht gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstößt.
vom 21.01.1999
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen kann keinen Erfolg haben.
vom 21.01.1999
Die Verfassungsbeschwerden sind gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 20.01.1999
Der Bund-Länder-Streit betrifft die Frage, ob der Bund das Land Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG auf Schadensersatz für eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung von Bundesgeldern in Anspruch nehmen kann.
siehe auch Pressemitteilung vom 25.02.1999
vom 19.01.1999
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie offenkundig unbegründet ist und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 19.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Testiermöglichkeiten schreibunfähiger Stummer.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.03.1999
vom 15.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen der Beschwerdeführerin die Veröffentlichung der Gehaltsliste des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik unter Nennung des Namens des Antragstellers des Ausgangsverfahrens untersagt worden ist.
vom 15.01.1999
Die Beschwerdeführerin, die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt Radio Bremen, wendet sich gegen Übergangsvorschriften im Gesetz zur Änderung des Radio-Bremen-Gesetzes vom 27. Oktober 1998, die die Beendigung der Amtszeit des nach der bisherigen Gesetzesfassung gewählten Direktoriums sowie die Wahl einer Intendantin oder eines Intendanten und eines neuen Direktoriums zum 30. April 1999 regeln.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.01.1999
vom 15.01.1999
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sind nicht gegeben, da sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.01.1999
vom 14.01.1999
Die Beschwerdeführerin vertreibt Pflanzenschutzmittel. Sie besitzt - ebenso wie vier weitere Unternehmen - eine pflanzenschutzrechtliche Zulassung für den Wirkstoff Trifluralin. Die Zulassungsinhaber hatten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) Unterlagen zur Toxizität des Wirkstoffs vorzulegen. Die Unternehmen kamen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Fassung des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 15. September 1986 ( BGBl I S. 1505) überein, die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit der Untersuchung zu beauftragen und die Kosten der Studie anteilig zu tragen. Absprachen über ein Einsichtsrecht der beteiligten Unternehmen wurden nicht getroffen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens führte die Untersuchung durch und legte die Studie der BBA vor.
vom 13.01.1999
Die Beschwerdeführerin greift mit ihren Verfassungsbeschwerden zivilgerichtliche Entscheidungen an, durch die ihr eine Vergütung als Berufsbetreuerin versagt wird.
vom 08.01.1999
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß der Erwerb eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims bis zum Betrag von 600.000 DM der Grunderwerbsteuer unterliegt.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.02.1999
vom 07.01.1999
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Annahmegründe im Sinn von § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder das Grundrecht auf Meinungsfreiheit noch das Willkürverbot noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Inbesondere setzen sie sich ausführlich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die zu den Anlässen des Ausgangsverfahrens gehört, auseinander und führen - zutreffend - aus, daß die darin enthaltenen Aufstellungen erkennbar nicht an die rechtliche Selbständigkeit und das Hervortreten der neuen Gesellschaften im Rechtsverkehr ab 1996 anknüpften, sondern an die sparkasseninternen Abwicklungsvorgänge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der im wesentlichen Teile seines Vortrags, mit dem sich die angegriffenen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt haben, erneut wiederholt, ist in jeder Hinsicht substanzlos und von mangelnder verfassungsrechtlicher Relevanz.
vom 07.01.1999
Die beschwerdeführenden Kommunen wenden sich mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996. Sie sehen in einer unentgeltlichen Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen für die Durchleitung von Telekommunikationslinien eine Verletzung der Garantie gemeindlicher Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.01.1999
vom 07.01.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
vom 07.01.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.