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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 22.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche
Feststellung und Beurteilung des Charakters einer staatlichen
Maßnahme als "politische Verfolgung" und an die
Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen
individuellen Verfolgungsgründen.
vom 22.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich unbegründet.
vom 22.01.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar
gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974
(BGBl I S. 3714 - RuStAÄndG 1974 -) sowie
unmittelbar gegen die Anwendung dieser Regelung in
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
vom 22.01.1999
Die lediglich auf die Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts einschließlich des Willkürverbots
überprüfbare Entscheidung des Landgerichts (vgl. BVerfGE
18, 85 <92 f.>), der Beschwerdeführerin stehe ein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO nicht zu, ist
ersichtlich nicht zu beanstanden.
vom 22.01.1999
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme
zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).