Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 07.01.1999
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Annahmegründe im Sinn von § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder das Grundrecht auf Meinungsfreiheit noch das Willkürverbot noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Inbesondere setzen sie sich ausführlich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die zu den Anlässen des Ausgangsverfahrens gehört, auseinander und führen - zutreffend - aus, daß die darin enthaltenen Aufstellungen erkennbar nicht an die rechtliche Selbständigkeit und das Hervortreten der neuen Gesellschaften im Rechtsverkehr ab 1996 anknüpften, sondern an die sparkasseninternen Abwicklungsvorgänge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der im wesentlichen Teile seines Vortrags, mit dem sich die angegriffenen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt haben, erneut wiederholt, ist in jeder Hinsicht substanzlos und von mangelnder verfassungsrechtlicher Relevanz.
vom 07.01.1999
Die beschwerdeführenden Kommunen wenden sich mit ihrer
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 50 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 und Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
vom 25. Juli 1996. Sie sehen in einer unentgeltlichen
Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen
für die Durchleitung von Telekommunikationslinien eine
Verletzung der Garantie gemeindlicher Selbstverwaltung
aus Art. 28 Abs. 2 GG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.01.1999
vom 07.01.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
vom 07.01.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
strafgerichtliche Verurteilung.