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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.10.1999
§ 4 Nr. 14 UStG bestimmt in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, daß die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei sind. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, daß seine Umsätze als selbständiger Heileurythmist nicht als steuerfrei behandelt worden sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.11.1999
vom 29.10.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluß, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin gegen einen zu ihren Lasten ergangenen Investitionsvorrangbescheid gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz - InVorG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl I S. 1996) wegen fehlender Antragsbefugnis abgelehnt worden ist.
vom 28.10.1999
Die mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Verwaltungsgerichtsentscheidung zum Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
vom 27.10.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit es das Grundgesetz erfordert, daß dem Gericht die Verwaltungsvorgänge, die es für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung benötigt, vorgelegt werden.
vom 26.10.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung von Vorbringen in einem Zivilprozeß als verspätet.
vom 24.10.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.11.1999
vom 24.10.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für eine Pflichtverteidigung.
vom 24.10.1999
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.
vom 24.10.1999
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.
vom 24.10.1999
Die Verfassungsbeschwerde kann auch unter Berücksichtigung der im Sinne von § 93 Abs. 1 BVerfGG verspätet eingereichten Unterlagen nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig.
vom 24.10.1999
Die Verfassungsbeschwerde kann nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da der Beschwerdeführer ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter nicht erschienen ist. Im übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
vom 20.10.1999
Die einstweilige Anordnung vom 26. November 1998, wiederholt mit Beschluß vom 12. Mai 1999, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
vom 18.10.1999
Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren und beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
vom 14.10.1999
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 07.10.1999
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, Auszubildende, die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben, auch dann von der Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn die Eltern den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbeitrag nicht leisten.
vom 07.10.1999
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 DM (in Worten: einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 06.10.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, durch die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin festgestellt worden ist. In der Sache geht es um die Auslegung und Anwendung von Regelungen im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889 <1140>).
vom 05.10.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Zeitpunkt für die Wertbestimmung eines Grundstücks im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung geschiedener Eheleute nach § 39 des Familiengesetzbuches der DDR (FGB).