Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob eine grenznah zur Bundesrepublik Deutschland wohnende Angehörige eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, wenn sie in der Arbeitslosenversicherung der Bundesrepublik pflichtversichert war und - vorbehaltlich ihres Wohnsitzes - die Leistungsvoraussetzungen erfüllt.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.02.2000
vom 29.12.1999
1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Sozialversicherung, weil Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen nicht vom Bund ausgeglichen, sondern auf die Beitragszahler abgewälzt würden.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.02.2000
vom 28.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen.
siehe auch Pressemitteilung vom 21.01.2000
vom 27.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen öffentliche Bekanntmachungen im Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes genügen müssen, wenn sie eine Einwendungsfrist auslösen, deren Versäumung den Ausschluß der Einwendungen im gerichtlichen Verfahren zur Folge hat.
vom 22.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsstellung von approbierten Psychologischen Psychotherapeuten, die bis Ende 1998 im Delegationsverfahren abgerechnet haben, deren Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aber durch den Zulassungsausschuß abgelehnt worden ist (Art. 10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - im folgenden: Einführungsgesetz PsychThG - vom 16. Juni 1998 <BGBl I S. 1311>).
siehe auch Pressemitteilung vom 7.01.2000
vom 22.12.1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine landesrechtliche Maßnahme der Gerichtsorganisation, die nach Überzeugung der beschwerdeführenden Rechtsanwälte zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führt.
siehe auch Pressemitteilung vom 4.01.2000
vom 22.12.1999
1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
vom 17.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit denen ein von dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Buchveröffentlichung geltend gemachter Unterlassungsanspruch verneint worden ist.
vom 15.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Veröffentlichung von Fotografien aus dem Alltags- und Privatleben Prominenter.
siehe auch Pressemitteilung vom 26.11.1999 , Pressemitteilung vom 15.12.1999
vom 15.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei der Festlegung des Arbeitszeitbeginns von Mitarbeitern eines Presseunternehmens.
vom 15.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit von Redakteuren eines Presseunternehmens.
vom 15.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit von Rundfunkredakteuren eines Presseunternehmens.
vom 15.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Veröffentlichung des Bildes einer Person der Zeitgeschichte auf dem Titelblatt einer Kundenzeitschrift, die in einem Drogeriemarkt kostenlos verteilt wird.
vom 15.12.1999
Die Beschwerdeführer übernehmen berufsmäßig Betreuungen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden erstreben sie im wesentlichen eine höhere Vergütung, insbesondere die gesonderte Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.01.2000
vom 15.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.01.2000
vom 15.12.1999
1. Der Beschwerdeführer ist eine Aktionärsvereinigung, die insbesondere die Interessen der Kleinaktionäre wahrnimmt. Im Ausgangsverfahren machte er im Zusammenhang mit der gescheiterten Sanierung der Girmes AG Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Er warf dem Beklagten vor, durch treuwidriges Stimmverhalten einen Kapitalherabsetzungsbeschluß der Girmes AG und damit die Voraussetzung der Sanierungsbemühungen verhindert zu haben. Die geltend gemachten Ansprüche hatte sich der Beschwerdeführer von einer Reihe seiner Vereinsmitglieder und anderen Aktionären der Gesellschaft abtreten lassen.
vom 15.12.1999
The constitutional complaint concerns the publication of photographs from the daily and private life of prominent persons.
vom 14.12.1999
Das Verfahren betrifft die Frage, ob Rechtsanwälte ergänzend zur Zivilprozeßordnung (ZPO) bei der Erwirkung von Versäumnisurteilen § 13 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 10. Dezember 1996 (BRAK-Mitt. 1996, S. 241 - im folgenden: BORA) beachten müssen.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.12.1999
vom 10.12.1999
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
vom 10.12.1999
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
vom 09.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in einer §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden.
vom 09.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung einer Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil und die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
vom 09.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Mietrechtsstreit.
vom 09.12.1999
Die zurückgenommenen Verfassungsbeschwerden betreffen insbesondere die Frage der Zuständigkeit des Bundes zum Erlass des Filmförderungsgesetzes und die Vereinbarkeit der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zu einer Film- und Videoabgabe ohne die Einbeziehung der Fernsehveranstalter in den Kreis der Abgabepflichtigen mit Art. 3 Abs. 1 GG.
vom 07.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG, die auf einen Höchstbetrag von 2.400 DM begrenzt worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.12.1999
vom 07.12.1999
Der Beschwerdeführer war von einem Militärgericht der DDR wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er wendet sich gegen die Ablehnung seiner Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.12.1999
vom 07.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen in einem Verwaltungsstreitverfahren, in dem die Klage des Beschwerdeführers gegen einen zu seinen Lasten ergangenen Investitionsvorrangbescheid gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz - InVorG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257, 1268) wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen worden ist.
vom 07.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie hat - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 06.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die die Klage einer Grundstückseigentümerin auf Herausgabe ihres Grundstücks gegen die Grundstücksnutzer abgewiesen worden ist.
vom 06.12.1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen zivilgerichtliche Entscheidungen zur Beendigung vertraglicher Nutzungsverhältnisse im Beitrittsgebiet.
vom 02.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsgrundlagen für die Sanierung der radioaktiven Altlasten des früheren Uranbergbaus in der Deutschen Demokratischen Republik.
siehe auch Pressemitteilung vom 11.01.2000
vom 02.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im wesentlichen gegen die Versagung einer Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe von der Möglichkeit des Primärrechtsschutzes keinen Gebrauch gemacht.
vom 02.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Umlegungsrecht.
vom 02.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1995 - 7 M 7313/94 -, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen eine Genehmigung nach § 6 Atomgesetz (AtG) zur Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente in einem privaten Zwischenlager in Gorleben abgelehnt worden ist.
vom 01.12.1999
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, unzulässig. Der Rügevortrag entspricht trotz anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts auseinander. Ihr Vorbringen ist ohne jede verfassungsrechtliche Substanz und erschöpft sich in einer breiten Darlegung des Sachverhalts sowie der schlichten Behauptung von Grundrechtsverletzungen.
vom 01.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Vorschriften des Gesetzes über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl I S. 1780), die die Bedingungen für die Gewährung von Altschuldenhilfe festlegen.
vom 01.12.1999
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt. Die Unterlassungsverurteilung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
vom 01.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes in Verbindung mit der Nutzungsentgeltverordnung.
vom 01.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957).
vom 01.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
vom 01.12.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957).
vom 01.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
vom 01.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
vom 01.12.1999
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
vom 01.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
vom 01.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
vom 01.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
vom 01.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
vom 01.12.1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.
vom 01.12.1999
Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung.
vom 01.12.1999
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Sie betrifft vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.