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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 26.02.1999
Die Strafzumessung einschließlich der Feststellung der sie bestimmenden Tatsachen ist allein Sache der Fachgerichte; sie erfolgt in Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Verstöße gegen spezifisches Verfassungsrecht (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
vom 26.02.1999
Die Kommunalverfassungsbeschwerde einer kreisangehörigen Gemeinde richtet sich gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 20 Kreisordnung für Schleswig-Holstein, die Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben der Kreise betreffen. Anlaß der Verfassungsbeschwerde war die Haushaltssatzung des Kreises für das Jahr 1994, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Kreisumlage verpflichtet wurde.
vom 25.02.1999
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die sogenannte "Negativ-Liste", mit der Arzneimittel von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgenommen sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 30.03.1999
vom 25.02.1999
Der Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger Verein, der eine staatlich anerkannte Ersatzschule betreibt. Die Personalkosten und Beihilfeaufwendungen für die Lehrer dieser Schule werden vom Land Nordrhein-Westfalen zu 94 v.H. bezuschußt. Der verbleibende Eigenanteil wird vom Beschwerdeführer aus Spenden von Eltern und Freunden der Schule getragen. Der Beschwerdeführer behandelte neben den staatlich finanzierten Anteilen auch die übrigen Anteile an den Beihilfeleistungen nach § 3 Nr. 11 EStG als steuerfrei.
vom 25.02.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die sein kirchliches Dienstverhältnis als Pfarrer bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg betreffen. Der Beschwerdeführer war auf eine Pfarrstelle ernannt und in die Bezüge der Pfarrbesoldungsgruppe 2, Tätigkeitszulage B, eingewiesen. Nach seiner Ernennung auf eine andere Pfarrstelle wurde er in die Pfarrbesoldungsgruppe 2, Tätigkeitszulage A, eingewiesen. Das mit Blick auf die räumliche Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem neuen Dienstort beantragte Trennungsgeld wurde nicht bewilligt. Die vom Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Oberkirchenrats eingelegte Beschwerde zum Landeskirchenausschuß blieb ohne Erfolg. Den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten hat der Beschwerdeführer nicht beschritten.
vom 25.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
vom 25.02.1999
Die mit Beschluß vom 1. Oktober 1998 erlassene einstweilige Anordnung wird verlängert mit der Maßgabe, daß sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. Juni 1999, gilt.
vom 24.02.1999
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 17 Abs. 3 der am 1. Januar 1999 als Art. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
vom 24.02.1999
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. September 1999, gilt.
vom 24.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Gewerkschaft Mitglieder ausschließen darf, die bei Betriebsratswahlen auf einer konkurrierenden Liste kandidieren.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.05.1999
vom 24.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
vom 22.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
Bauplanungsrecht.
vom 22.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung neuer Beweisanträge in der Berufungsinstanz nach § 528 Abs. 2 ZPO.
vom 18.02.1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist.
vom 18.02.1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist.
vom 18.02.1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine städtebauliche Enteignung zur Errichtung einer Waldorfschule durch einen privaten Verein.
vom 18.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung zum Besuch des Ethikunterrichts nach dem baden-württembergischen Schulrecht.
vom 18.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die
angegriffene Bestimmung betreffe sie selbst, gegenwärtig und
unmittelbar in ihren Grundrechten. Sie könnten jederzeit
sterben und demgemäß "Organspender" werden, ohne
daß sie in die Organentnahme zuvor eingewilligt hätten.
Das verletze ihre Würde und ihre Selbstbestimmtheit. Sie
müßten bereits jetzt Grundrechtsschutz in Anspruch
nehmen, weil sie das nach ihrem Tod nicht mehr könnten. Der
Staat könne sie auch nicht dazu verpflichten, bereits zu
Lebzeiten schriftlich zu erklären, ob sie in eine
Organentnahme einwilligten oder nicht. Indirekt nötige das
Transplantationsgesetz jedoch zu einer solchen Erklärung, wenn
man nicht der Gefahr ausgesetzt sein wolle, nach seinem Tod wider
Willen zum "Organspender" zu werden. Diese Nötigung sei
verfassungswidrig.
vom 18.02.1999
Die Strafvorschrift des § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG, die lediglich die ohnehin strafbare Teilnahme an bestimmten gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG strafbaren Taten bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen unter erhöhte Strafdrohung stellt, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Auslegung der Strafvorschrift durch das Landgericht und das Oberlandesgericht verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als spezielle Ausgestaltung des Willkürverbots des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit (vgl. dazu BVerfGE 71, 108 <114 f.>).
vom 18.02.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Regelung des Baden-Württembergischen Landesrechts, die das Führen des ausländischen akademischen Grades eines "Master of Laws (LL.M.)" von einer behördlichen Genehmigung abhängig macht.
vom 18.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Fall einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Anwendung des § 172 Abs. 3 StPO.
vom 17.02.1999
Die Richtervorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zum Schulbesuch im Fach Werte und Normen nach dem niedersächsischen Schulrecht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.03.1999
vom 17.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde, die die Geltung des Investitionsvorrangs für Restitutionsansprüche von Verfolgten des NS-Regimes nach § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG) betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
vom 17.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Geltung des Investitionsvorrangs nach § 3 a des Vermögensgesetzes (VermG) a.F. für Restitutionsansprüche von Verfolgten des NS-Regimes nach § 1 Abs. 6 VermG sowie Fragen der Geltung und Anwendung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257).
vom 17.02.1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Geltung des
Restitutionsausschlusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 Buchstaben b und c des Vermögensgesetzes
(VermG) für Rückübertragungsansprüche von
Verfolgten des NS-Regimes nach § 1 Abs. 6 VermG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.03.1999
vom 17.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
vom 16.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine erledigte Durchsuchung.
vom 11.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung
von Prozeßkostenhilfe für eine zugelassene
Nebenklägerin.
vom 10.02.1999
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen
nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchst. a
BVerfGG). Es handelt sich um eine nicht häufig vorkommende
Sachverhaltsgestaltung, die unter den obwaltenden Umständen
nicht klärungsbedürftig erscheint.
vom 08.02.1999
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz, insbesondere
mit Art. 9 Abs. 3 GG, vereinbar ist, daß gemäß Art. 6 des Arbeitsrechtlichen
Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches
Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476) in
Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
(BGBl I S. 2866) ein Arbeitsverhältnis im Konkurs durch den Konkursverwalter ohne
Rücksicht auf einen tarifvertraglichen Ausschluß des Rechts zur ordentlichen
Kündigung gekündigt werden kann.
vom 06.02.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine zivilgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG und führt zur Begründung aus, daß ein vom Landgericht eingeholtes Sachverständigengutachten auf den Angaben eines Zeugen beruhe, von dessen Glaubwürdigkeit sich das Gericht nicht persönlich überzeugt habe. Einen Gehörsverstoß sieht der Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht seine mehrfach geäußerten Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht zur Kenntnis genommen habe. In einem weiteren Schriftsatz rügt er die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips wegen der Uneinheitlichkeit des formalen Erscheinungsbilds des Urteils.
vom 05.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Altfallregelung im Kleingartenrecht.
vom 04.02.1999
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997, wiederholt mit Beschlüssen vom 9. September 1997, 26. Februar und 18. August 1998 wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG).
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.02.2000
vom 03.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Beschlüsse in einem Freiheitsentziehungsverfahren.
vom 03.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einem Freiheitsentziehungsverfahren.
vom 03.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß
§ 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie
keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie genügt nicht den Anforderungen, die nach
§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, und ist aus diesem Grund
unzulässig.
vom 02.02.1999
Die Vorlage betrifft die Frage, ob und inwieweit die Entwicklung und Produktion, Lagerung und Stationierung von Atomwaffen sowie die Drohung mit ihrem Einsatz mit geltendem Völkergewohnheitsrecht vereinbar sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.03.1999
vom 02.02.1999
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, daß nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Grundstücke lediglich mit dem Einheitswert in die Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden Vermögens des Auszubildenden einfließen, während Wertpapiere und andere Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert angesetzt werden. Nicht Gegenstand der Vorlage ist die Wertbestimmung von Betriebsvermögen ohne Grundstücke, die daher im folgenden außer Betracht bleiben.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.03.1999