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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 17.02.1999
Die Richtervorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zum Schulbesuch im Fach Werte und Normen nach dem niedersächsischen Schulrecht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.03.1999
vom 17.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde, die die Geltung des Investitionsvorrangs für Restitutionsansprüche von Verfolgten des NS-Regimes nach § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes (VermG) betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
vom 17.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Geltung des Investitionsvorrangs nach § 3 a des Vermögensgesetzes (VermG) a.F. für Restitutionsansprüche von Verfolgten des NS-Regimes nach § 1 Abs. 6 VermG sowie Fragen der Geltung und Anwendung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257).
vom 17.02.1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Geltung des
Restitutionsausschlusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 Buchstaben b und c des Vermögensgesetzes
(VermG) für Rückübertragungsansprüche von
Verfolgten des NS-Regimes nach § 1 Abs. 6 VermG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.03.1999
vom 17.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.