Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 18.02.1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist.
vom 18.02.1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist.
vom 18.02.1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine städtebauliche Enteignung zur Errichtung einer Waldorfschule durch einen privaten Verein.
vom 18.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung zum Besuch des Ethikunterrichts nach dem baden-württembergischen Schulrecht.
vom 18.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die
angegriffene Bestimmung betreffe sie selbst, gegenwärtig und
unmittelbar in ihren Grundrechten. Sie könnten jederzeit
sterben und demgemäß "Organspender" werden, ohne
daß sie in die Organentnahme zuvor eingewilligt hätten.
Das verletze ihre Würde und ihre Selbstbestimmtheit. Sie
müßten bereits jetzt Grundrechtsschutz in Anspruch
nehmen, weil sie das nach ihrem Tod nicht mehr könnten. Der
Staat könne sie auch nicht dazu verpflichten, bereits zu
Lebzeiten schriftlich zu erklären, ob sie in eine
Organentnahme einwilligten oder nicht. Indirekt nötige das
Transplantationsgesetz jedoch zu einer solchen Erklärung, wenn
man nicht der Gefahr ausgesetzt sein wolle, nach seinem Tod wider
Willen zum "Organspender" zu werden. Diese Nötigung sei
verfassungswidrig.
vom 18.02.1999
Die Strafvorschrift des § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG, die lediglich die ohnehin strafbare Teilnahme an bestimmten gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG strafbaren Taten bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen unter erhöhte Strafdrohung stellt, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Auslegung der Strafvorschrift durch das Landgericht und das Oberlandesgericht verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als spezielle Ausgestaltung des Willkürverbots des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit (vgl. dazu BVerfGE 71, 108 <114 f.>).
vom 18.02.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Regelung des Baden-Württembergischen Landesrechts, die das Führen des ausländischen akademischen Grades eines "Master of Laws (LL.M.)" von einer behördlichen Genehmigung abhängig macht.
vom 18.02.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Fall einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Anwendung des § 172 Abs. 3 StPO.