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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.03.1999
Ungeachtet der Frage, ob die Ergänzungspflegerin nach der Bestellung einer Verfahrenspflegerin im Verfahren 21 UF 88/98 vor dem Oberlandesgericht Celle noch befugt ist, eine Verfassungsbeschwerde für die beiden minderjährigen Kinder zu erheben, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil durch den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 559/99 feststeht, daß das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 92, 130 <133>; stRspr).
vom 31.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Fragen aufwirft noch ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
BVerfGG).
vom 30.03.1999
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem erwähnten
Urteil vom 20. Oktober 1993 den Standpunkt vertreten, die
Vorschrift sei nicht tarifdispositiv; kollektivrechtliche
Altersgrenzen, die auf den Zeitpunkt des Entstehens
sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche abstellten, seien nur
unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen
wirksam.
vom 30.03.1999
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen wendet, ist er nicht beschwerdebefugt. Er hat nicht die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch diese Entscheidung behauptet (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
vom 29.03.1999
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz; im folgenden: Drittes FmfG) vom 24. März 1998 (BGBl I S. 529), soweit danach mit Wirkung vom 1. April 1998 (Art. 30 Drittes FmfG) das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1030; im folgenden: BörsG) um § 7 a Abs. 2 ergänzt worden ist. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
vom 26.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Streitwertfestsetzung im Planfeststellungsrecht.
vom 25.03.1999
Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Rechte einer Fraktion oder des
Bundestages durch die Beteiligung der Bundeswehr an militärischen Operationen der
NATO gegen die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verletzt
worden sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.03.1999
vom 24.03.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, daß seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen worden ist. Mit den Erwägungen den Bundesfinanzhofs, die Nichtzulassungsbeschwerde genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, setzt sich die Verfassungsbeschwerde indes mit keinem Wort auseinander. Statt dessen beschränkt sie sich auf die Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da der Gleichheitsgrundsatz durch die Finanzbehörden gröblich verletzt worden sei.
vom 23.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Dazu gehört die durch § 33a StPO eröffnete Möglichkeit, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 33, 192 <194>). Dies gilt auch in Fällen der Nichtannahme einer Berufung nach § 313 StPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1994 - 2 BvR 2112/93 - und vom 15. Oktober 1998 - 2 BvR 1719/98 -). Da der angegriffene Beschluß gemäß § 322a Satz 2 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist und hier keine Ausnahme davon vorliegt (vgl. OLG Hamburg OLGSt StPO § 313 Nr. 6; OLG Zweibrücken NStZ 1994, S. 601 f.), hätte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 33a StPO stellen können. Dies hat er bisher nicht getan.
vom 22.03.1999
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
vom 22.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigungsdelikten.
vom 22.03.1999
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
vom 22.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 183 StGB enthaltene Strafdrohung verfassungsgemäß ist, obwohl sie sich nur gegen männliche Täter richtet. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 22.03.1999
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, welche die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den unständigen Pfarrdienst betreffen. Er hat gegen den angegriffenen Bescheid des Oberkirchenrats erfolglos Beschwerde zum Landeskirchenausschuß eingelegt. Den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten hat er nicht beschritten.
vom 22.03.1999
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 22.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Durchsuchungsanordnung wegen Verdachts einer
ausländerrechtlichen Ordnungswidrigkeit.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.04.1999
vom 18.03.1999
Gegenstand der Entscheidung ist nur noch der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die notwendigen Auslagen zu erstatten.
vom 18.03.1999
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 17.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit von Embargo-Verstößen durch DDR-Bürger gemäß Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.03.1999
vom 17.03.1999
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß gegen den Beschwerdeführer die Kosten für die gegen ihn vollzogene vorläufige Unterbringung und für den Vollzug von Untersuchungshaft auf der Grundlage der §§ 465 Abs. 1, 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO, §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses geltend gemacht werden.
vom 16.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche
Verurteilung wegen Beleidigungsdelikten.
vom 16.03.1999
Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Frage,
unter welchen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz im
Asylfolgeverfahren zu gewähren ist, nachdem das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens abgelehnt hat, ohne eine erneute
Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 71 Abs. 1, 4, 5
AsylVfG).
vom 15.03.1999
Die Beschwerdeführerin ist srilankische Staatsbürgerin tamilischer Volkszugehörigkeit. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie hilfsweise auf Feststellung von in ihrer Person gegebenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgewiesen wurde, und weiter gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt worden ist. Sie rügt u.a. die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG und beantragt auch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
vom 15.03.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.
vom 15.03.1999
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stößt nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.
vom 15.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen kirchliche Entscheidungen, welche das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Pfarrer bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg betreffen.
vom 12.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Saarländische Gesetz Nr. 186 betreffend Regelungen des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz) vom 22. Juni 1950 (ABl S. 759), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1318 zur Änderung sozialrechtlicher Zuständigkeiten vom 9. Juli 1993 (ABl S. 758) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 12.03.1999
Der Beschwerdeführer begehrt die vorläufige Zulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung.
vom 12.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zurückweisung
eines Beweisantrags auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens im Verwaltungsstreitverfahren wegen
Gewährung von Abschiebungsschutz.
vom 11.03.1999
1. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1998 (2 BvR 1206/98, EuGRZ 1998, S. 612) die Rückführung der beiden Kinder T... nach Frankreich auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl II 1990, S. 206) davon abhängig gemacht, daß bei gegenläufigen Rückführungsanträgen das Kindeswohl besonders geprüft wird. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.
vom 11.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung
von Untersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO).
vom 11.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie schon mangels fristgerechter Vorlage der angegriffenen Entscheidung und der zu ihrer Begründung in Bezug genommenen Anlagen nicht rechtzeitig in der gebotenen Weise substantiiert begründet worden ist (vgl. § 93 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 78, 320 <327>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 11.03.1999
Das Verfahren betrifft den Erlaß einer Vollstreckungsanordung nach
§ 35 BVerfGG nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde.
vom 10.03.1999
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die schrittweise Absenkung der Aufnahmekapazität im Studienfach Humanmedizin auf 600 Studienanfänger pro Jahr an den Berliner Universitäten durch § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Neuordnung der Hochschulmedizin in Berlin (Universitätsmedizingesetz - UniMedG) vom 3. Januar 1995 (GVBl S. 1) mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 10.03.1999
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin wegen der Versäumung der Frist zur substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde durch Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und weiterer Anlagen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>) gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 09.03.1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKiEntÜ -, BGBl II 1990, S. 206).
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.03.1999
vom 08.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 40 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (RGBl S. 263).
vom 08.03.1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt.
vom 08.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Rechts auf Gehör angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß sie in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgeworfen haben. Sie haben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage einer (auch) drittschützenden Wirkung von § 21 a Abs. 1 LuftVO in Verbindung mit § 29 b Abs. 2 LuftVG von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil sie Voraussetzung für den Individualrechtsschutz außerhalb von Planfeststellungsverfahren gegenüber den von einem Flughafenbetrieb ausgehenden Emissionen sei. Doch hätte ein Gehörsverstoß des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall objektiv kein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch entsteht den Beschwerdeführern kein besonders schwerer Nachteil durch eine Versagung einer Entscheidung zur Sache. Denn eine existentielle Betroffenheit läßt sich angesichts der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum tatsächlichen Ausmaß der Lärmbelastung durch Einweisungsflüge und seiner medizinischen Bewertung ausschließen.
vom 08.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozeßkostenhilfe.
vom 08.03.1999
Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht hinreichend dargetan (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, 92 BVerfGG), weil sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entnehmen läßt, ob der (nicht an das Landgericht gerichtete) Schriftsatz vom 17. Dezember 1998 bis zum Erlaß der angegriffenen Entscheidung tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Landgerichts gelangte. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Kosten eines auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkten und insoweit erfolgreichen Einspruchs und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzugeben (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1992 - 2 BvR 118/92 - <soweit ersichtlich, nur in Juris veröffentlicht>). Ergänzend dazu ist lediglich zu bemerken, daß allein abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzen (vgl. BVerfGE 87, 273 <278>).
vom 08.03.1999
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt, daß das Übergehen von Beweisangeboten im Zivilprozeß, wie es vorliegend nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Betracht kommt, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen kann.
vom 02.03.1999
Der Antrag im abstrakten Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob das Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl I S. 1618; im folgenden: "Gesetz vom 19. Juli 1994") wegen fehlender Zustimmung des Bundesrates mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.05.1999
vom 02.03.1999
Das Verfahren betrifft die Frage, ob es mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist, daß der Gesetzgeber eine Berücksichtigung von Interessen des Eigentümers bei der Entscheidung über die Beseitigung eines Baudenkmals nicht vorsieht.
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.07.1999
vom 02.03.1999
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes über die Anwendung der Montan-Mitbestimmung auf Konzernobergesellschaften in seiner 1988 novellierten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.03.1999
vom 01.03.1999
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung elternunabhängiger Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936; im folgenden: BAföG 1990) für seine Zweitausbildung.