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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 11.03.1999
1. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1998 (2 BvR 1206/98, EuGRZ 1998, S. 612) die Rückführung der beiden Kinder T... nach Frankreich auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl II 1990, S. 206) davon abhängig gemacht, daß bei gegenläufigen Rückführungsanträgen das Kindeswohl besonders geprüft wird. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.
vom 11.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung
von Untersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO).
vom 11.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie schon mangels fristgerechter Vorlage der angegriffenen Entscheidung und der zu ihrer Begründung in Bezug genommenen Anlagen nicht rechtzeitig in der gebotenen Weise substantiiert begründet worden ist (vgl. § 93 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 78, 320 <327>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 11.03.1999
Das Verfahren betrifft den Erlaß einer Vollstreckungsanordung nach
§ 35 BVerfGG nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde.