Copyright © 2013 BVerfG
Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 22.03.1999
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
vom 22.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigungsdelikten.
vom 22.03.1999
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
vom 22.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 183 StGB enthaltene Strafdrohung verfassungsgemäß ist, obwohl sie sich nur gegen männliche Täter richtet. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 22.03.1999
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, welche die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in den unständigen Pfarrdienst betreffen. Er hat gegen den angegriffenen Bescheid des Oberkirchenrats erfolglos Beschwerde zum Landeskirchenausschuß eingelegt. Den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten hat er nicht beschritten.
vom 22.03.1999
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 22.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Durchsuchungsanordnung wegen Verdachts einer
ausländerrechtlichen Ordnungswidrigkeit.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.04.1999