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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 08.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 40 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (RGBl S. 263).
vom 08.03.1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt.
vom 08.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Rechts auf Gehör angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß sie in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgeworfen haben. Sie haben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage einer (auch) drittschützenden Wirkung von § 21 a Abs. 1 LuftVO in Verbindung mit § 29 b Abs. 2 LuftVG von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil sie Voraussetzung für den Individualrechtsschutz außerhalb von Planfeststellungsverfahren gegenüber den von einem Flughafenbetrieb ausgehenden Emissionen sei. Doch hätte ein Gehörsverstoß des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall objektiv kein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch entsteht den Beschwerdeführern kein besonders schwerer Nachteil durch eine Versagung einer Entscheidung zur Sache. Denn eine existentielle Betroffenheit läßt sich angesichts der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum tatsächlichen Ausmaß der Lärmbelastung durch Einweisungsflüge und seiner medizinischen Bewertung ausschließen.
vom 08.03.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozeßkostenhilfe.
vom 08.03.1999
Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht hinreichend dargetan (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, 92 BVerfGG), weil sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entnehmen läßt, ob der (nicht an das Landgericht gerichtete) Schriftsatz vom 17. Dezember 1998 bis zum Erlaß der angegriffenen Entscheidung tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Landgerichts gelangte. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Kosten eines auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkten und insoweit erfolgreichen Einspruchs und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzugeben (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1992 - 2 BvR 118/92 - <soweit ersichtlich, nur in Juris veröffentlicht>). Ergänzend dazu ist lediglich zu bemerken, daß allein abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzen (vgl. BVerfGE 87, 273 <278>).
vom 08.03.1999
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt, daß das Übergehen von Beweisangeboten im Zivilprozeß, wie es vorliegend nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Betracht kommt, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen kann.