Entscheidungen

Copyright © 2013 BVerfG

Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2009 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2008 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2007 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2006 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2005 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2004 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2003 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
April 1999
KW
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
13
 
 
 
2
3
4
14
5
7
9
10
11
15
12
15
17
18
16
19
21
22
23
24
25
17
29
30
 
 

 

vom 28.04.1999
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem für Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik geschaffenen Sonderversorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, aus diesem Versorgungssystem überführte Renten für Bezugszeiten ab 1. August 1991 vorläufig auf 802 DM monatlich zu begrenzen und bei der Neuberechnung nicht an das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze anzuknüpfen, sondern an einen Betrag, der unterhalb des in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Durchschnittsentgelts liegt. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Behandlung von Ansprüchen aus dem Sonderversorgungssystem vor ihrer Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.04.1999
vom 28.04.1999
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Überleitung von Renten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Gegenstand der Vorlagen ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, bei Angehörigen bestimmter Versorgungssysteme und bei Inhabern bestimmter Funktionen den Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sondern einen darunter liegenden, abgesenkten Betrag zugrunde zu legen.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.04.1999
vom 28.04.1999
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, bei Angehörigen bestimmter Zusatzversorgungssysteme den Gesamtzahlbetrag aus Renten der Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik und der Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 vorläufig auf 2.700 DM monatlich zu begrenzen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Behandlung von Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen vor ihrer Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.04.1999
vom 28.04.1999
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 28.04.1999
Der Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 - wird dahingehend berichtigt, daß Umdruck Seite 9, Zeilen 9 - 12 wie folgt lauten:
Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, daß die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
vom 28.04.1999
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Die Verfassungsbeschwerden betreffen vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
siehe auch Pressemitteilung vom 28.04.1999
vom 27.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Zivilgerichte in einem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren bei der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung den Börsenkurs oder den tatsächlich gezahlten Preis für Aktien eines beteiligten Unternehmens berücksichtigen müssen.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.08.1999
vom 27.04.1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Vereinbarkeit von gesetzlichen Entgeltvorgaben (Lohnabstandsklauseln) bei bestimmten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Die beschwerdeführende Gewerkschaft - die Industriegewerkschaft Metall - sieht sich durch diese Vorgaben in ihrer Tarifautonomie verletzt.
siehe auch Pressemitteilung vom 4.08.1999
vom 26.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Länge eines beim Landgericht anhängigen aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens über die angemessene Abfindung von Aktionären, die infolge Eingliederung ihrer Aktiengesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft aus jener ausgeschieden sind. Die Beschwerdeführer, neben anderen Beteiligten Antragsteller des Ausgangsverfahrens, sehen in der inzwischen siebenjährigen Verfahrensdauer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
vom 26.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
vom 20.04.1999
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft das am 1. April 1999 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388).
siehe auch Pressemitteilung vom 21.04.1999
vom 16.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verbot von Fernsehaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 169 Satz 2 GVG.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.04.1999
vom 14.04.1999
a) Soweit der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Berufungsurteils abweicht, vermag er mit seinem Vorbringen keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Seine Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind - auch - im Verfassungsbeschwerde-Verfahren unbeachtlich. Insbesondere hat das Berufungsgericht zur Frage, ob die früheren Mitangeklagten, auf deren Geständnissen die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht, in ihrem Aussageverhalten beeinflußt worden waren, Indiztatsachen festgestellt und Schlüsse daraus gezogen, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unvereinbar sind.
vom 14.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; sie genügt nicht den gemäß §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Aufrechterhaltung von Einzelhaft (§ 89 StVollzG) und besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 88 StVollzG) über einen längeren Zeitraum.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Verteidiger, der in der Hauptverhandlung des beschleunigten Verfahrens bestellt wird, eine Gebühr für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO zusteht.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid.
vom 13.04.1999
Die Auffassung der Fachgerichte, die Verfolgungsverjährung für DDR-Alttaten, die entsprechend dem Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden seien, habe bis zum Wegfall dieses Verfolgungshindernisses geruht, verletzt kein Verfassungsrecht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1998 - 2 BvR 61/96 - und vom 9. Juni 1998 - 2 BvR 102/96 -).
vom 13.04.1999
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzulegen und in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG gegen die Verwerfung seiner Berufung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 StPO. Er meint, das Landgericht habe "die grundsätzliche Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der offensichtlichen Unbegründetheit verkannt". Er hat aber das Urteil des Amtsgerichts, seine "umfangreiche Berufungsbegründung" und den Beschluß des Landgerichts nicht bzw. nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt und auch nicht inhaltlich erläutert, so daß seine Beanstandung nicht nachvollziehbar ist.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Auslegungsgrenzen für § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB.
vom 08.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von der Umweltschutzorganisation Greenpeace verwandtes Plakat, das sich gegen die Produktion von FCKW richtete.
vom 08.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von der Umweltschutzorganisation G... verwandtes Plakat, das sich gegen die Produktion von FCKW richtete.
vom 06.04.1999
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der am 9. Februar 1994 eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts Bochum, mit denen eine von ihr gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO geleistete Sicherheit gemäß § 124 StPO für verfallen erklärt und ihre sofortige Beschwerde hiergegen als unbegründet verworfen wurde. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grund- und Menschenrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 der Menschenrechtskonvention, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 GG (Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Menschenrechtskonvention.
vom 06.04.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.
vom 06.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, und ist aus diesem Grund unzulässig.
vom 06.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 01.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht annahmegeeignet, da sie mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 01.04.1999
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).