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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 28.04.1999
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem für Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik geschaffenen Sonderversorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, aus diesem Versorgungssystem überführte Renten für Bezugszeiten ab 1. August 1991 vorläufig auf 802 DM monatlich zu begrenzen und bei der Neuberechnung nicht an das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze anzuknüpfen, sondern an einen Betrag, der unterhalb des in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Durchschnittsentgelts liegt. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Behandlung von Ansprüchen aus dem Sonderversorgungssystem vor ihrer Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.04.1999
vom 28.04.1999
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Überleitung von Renten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Gegenstand der Vorlagen ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, bei Angehörigen bestimmter Versorgungssysteme und bei Inhabern bestimmter Funktionen den Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sondern einen darunter liegenden, abgesenkten Betrag zugrunde zu legen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.04.1999
vom 28.04.1999
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, bei Angehörigen bestimmter Zusatzversorgungssysteme den Gesamtzahlbetrag aus Renten der Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik und der Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 vorläufig auf 2.700 DM monatlich zu begrenzen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Behandlung von Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen vor ihrer Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.04.1999
vom 28.04.1999
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 28.04.1999
Der Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 - wird dahingehend berichtigt, daß Umdruck Seite 9, Zeilen 9 - 12 wie folgt lauten:
Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, daß die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
vom 28.04.1999
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Die Verfassungsbeschwerden betreffen vor allem das im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelte Verfahren für die Berechnung solcher Renten, die aus Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der Deutschen Demokratischen Republik abgeleitet werden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 28.04.1999
vom 27.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Zivilgerichte in einem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren bei der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung den Börsenkurs oder den tatsächlich gezahlten Preis für Aktien eines beteiligten Unternehmens berücksichtigen müssen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.08.1999
vom 27.04.1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Vereinbarkeit von gesetzlichen Entgeltvorgaben (Lohnabstandsklauseln) bei bestimmten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Die beschwerdeführende Gewerkschaft - die Industriegewerkschaft Metall - sieht sich durch diese Vorgaben in ihrer Tarifautonomie verletzt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.08.1999
vom 26.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Länge
eines beim Landgericht anhängigen aktienrechtlichen
Spruchstellenverfahrens über die angemessene Abfindung von
Aktionären, die infolge Eingliederung ihrer Aktiengesellschaft
in eine andere Aktiengesellschaft aus jener ausgeschieden sind. Die
Beschwerdeführer, neben anderen Beteiligten Antragsteller des
Ausgangsverfahrens, sehen in der inzwischen siebenjährigen
Verfahrensdauer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
vom 26.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
vom 20.04.1999
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft das am 1. April 1999 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388).
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.04.1999
vom 16.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verbot von Fernsehaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 169 Satz 2 GVG.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.04.1999
vom 14.04.1999
a) Soweit der Beschwerdeführer von den
tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen
Berufungsurteils abweicht, vermag er mit seinem Vorbringen keinen
Rechtsfehler aufzuzeigen. Seine Angriffe gegen die tatrichterliche
Beweiswürdigung sind - auch - im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren unbeachtlich. Insbesondere hat das
Berufungsgericht zur Frage, ob die früheren Mitangeklagten,
auf deren Geständnissen die Verurteilung des
Beschwerdeführers beruht, in ihrem Aussageverhalten
beeinflußt worden waren, Indiztatsachen festgestellt und
Schlüsse daraus gezogen, die mit dem Vorbringen des
Beschwerdeführers unvereinbar sind.
vom 14.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; sie
genügt nicht den gemäß §§ 23 Abs. 1, 92
BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu
stellenden Anforderungen.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Aufrechterhaltung von Einzelhaft (§ 89 StVollzG) und besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 88 StVollzG) über einen längeren Zeitraum.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem
Verteidiger, der in der Hauptverhandlung des beschleunigten
Verfahrens bestellt wird, eine Gebühr für das Verfahren
außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO zusteht.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung
eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid.
vom 13.04.1999
Die Auffassung der Fachgerichte, die
Verfolgungsverjährung für DDR-Alttaten, die entsprechend
dem Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus
politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen
nicht geahndet worden seien, habe bis zum Wegfall dieses
Verfolgungshindernisses geruht, verletzt kein Verfassungsrecht
(vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1998 - 2 BvR 61/96 - und vom
9. Juni 1998 - 2 BvR 102/96 -).
vom 13.04.1999
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, da sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist
innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG einzulegen und in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
und § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen.
Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der
Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG gegen
die Verwerfung seiner Berufung gemäß § 313 Abs. 2
Satz 1 StPO. Er meint, das Landgericht habe "die
grundsätzliche Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der
offensichtlichen Unbegründetheit verkannt". Er hat aber das
Urteil des Amtsgerichts, seine "umfangreiche
Berufungsbegründung" und den Beschluß des Landgerichts
nicht bzw. nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG
vorgelegt und auch nicht inhaltlich erläutert, so daß
seine Beanstandung nicht nachvollziehbar ist.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der
Auslegungsgrenzen für § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d
StGB.
vom 08.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von der
Umweltschutzorganisation Greenpeace verwandtes Plakat, das sich
gegen die Produktion von FCKW richtete.
vom 08.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von der Umweltschutzorganisation G... verwandtes Plakat, das sich gegen die Produktion von FCKW richtete.
vom 06.04.1999
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der am
9. Februar 1994 eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen
Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts Bochum, mit denen
eine von ihr gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO
geleistete Sicherheit gemäß § 124 StPO für
verfallen erklärt und ihre sofortige Beschwerde hiergegen als
unbegründet verworfen wurde. Sie rügt eine Verletzung
ihrer Grund- und Menschenrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 der
Menschenrechtskonvention, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 GG
(Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und
Verhältnismäßigkeit) in Verbindung mit Art. 5 Abs.
3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Menschenrechtskonvention.
vom 06.04.1999
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
die vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2
StPO eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.
vom 06.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den
Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die
Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, und
ist aus diesem Grund unzulässig.
vom 06.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung
anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 01.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht annahmegeeignet,
da sie mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat
(vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 01.04.1999
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).