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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Aufrechterhaltung von Einzelhaft (§ 89 StVollzG) und besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 88 StVollzG) über einen längeren Zeitraum.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem
Verteidiger, der in der Hauptverhandlung des beschleunigten
Verfahrens bestellt wird, eine Gebühr für das Verfahren
außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO zusteht.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung
eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid.
vom 13.04.1999
Die Auffassung der Fachgerichte, die
Verfolgungsverjährung für DDR-Alttaten, die entsprechend
dem Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus
politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen
nicht geahndet worden seien, habe bis zum Wegfall dieses
Verfolgungshindernisses geruht, verletzt kein Verfassungsrecht
(vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1998 - 2 BvR 61/96 - und vom
9. Juni 1998 - 2 BvR 102/96 -).
vom 13.04.1999
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, da sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist
innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG einzulegen und in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
und § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen.
Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der
Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG gegen
die Verwerfung seiner Berufung gemäß § 313 Abs. 2
Satz 1 StPO. Er meint, das Landgericht habe "die
grundsätzliche Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der
offensichtlichen Unbegründetheit verkannt". Er hat aber das
Urteil des Amtsgerichts, seine "umfangreiche
Berufungsbegründung" und den Beschluß des Landgerichts
nicht bzw. nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG
vorgelegt und auch nicht inhaltlich erläutert, so daß
seine Beanstandung nicht nachvollziehbar ist.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der
Auslegungsgrenzen für § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d
StGB.