Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Aufrechterhaltung von Einzelhaft (§ 89 StVollzG) und besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 88 StVollzG) über einen längeren Zeitraum.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Verteidiger, der in der Hauptverhandlung des beschleunigten Verfahrens bestellt wird, eine Gebühr für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gemäß §§ 84 Abs. 1, 97 BRAGO zusteht.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid.
vom 13.04.1999
Die Auffassung der Fachgerichte, die Verfolgungsverjährung für DDR-Alttaten, die entsprechend dem Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden seien, habe bis zum Wegfall dieses Verfolgungshindernisses geruht, verletzt kein Verfassungsrecht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1998 - 2 BvR 61/96 - und vom 9. Juni 1998 - 2 BvR 102/96 -).
vom 13.04.1999
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzulegen und in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG gegen die Verwerfung seiner Berufung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 StPO. Er meint, das Landgericht habe "die grundsätzliche Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der offensichtlichen Unbegründetheit verkannt". Er hat aber das Urteil des Amtsgerichts, seine "umfangreiche Berufungsbegründung" und den Beschluß des Landgerichts nicht bzw. nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt und auch nicht inhaltlich erläutert, so daß seine Beanstandung nicht nachvollziehbar ist.
vom 13.04.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Auslegungsgrenzen für § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB.