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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 28.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche
Entscheidungen, mit denen ein Presseverlag zur
Auskunftserteilung über die Person des Lieferanten
mehrerer von dem Verlag veröffentlichter Fotos
verurteilt worden ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.06.1999
vom 27.05.1999
Der Antrag wird verworfen. Er ist unzulässig. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
vom 26.05.1999
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93b Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
vom 25.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde wirft Fragen von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht auf;
ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
vom 25.05.1999
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
vom 25.05.1999
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen gesetzliche Regelungen, mit denen die Länder Berlin und Brandenburg dem Staatsvertrag vom 29. Februar 1992 über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (nachfolgend: MedienStV) zugestimmt haben. Die Beschwerdeführerinnen, S. und O., sehen sich in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, daß ihnen im Staatsvertrag eine Kooperationspflicht im Programmbereich auferlegt (§ 3 Abs. 2) und die Summe der bisher für beide Anstalten bestehenden Übertragungsmöglichkeiten reduziert wird (§ 4). Beide Beschwerdeführerinnen sind nach übereinstimmendem Vorbringen prinzipiell kooperationswillig und haben sich inzwischen auf freiwilliger Basis auf gemeinsam verantwortete Programme im Rundfunk- und Fernsehbereich verständigt. Gegen die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg im Gefolge des Staatsvertrags vorgenommenen Frequenzzuweisungen haben die Beschwerdeführerinnen den Verwaltungsrechtsweg beschritten.
vom 25.05.1999
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
vom 21.05.1999
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Verkürzung tarifvertraglicher
Kündigungsfristen in der Insolvenz durch § 113 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO)
vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866) in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998
gemäß Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und
Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September
1996 (BGBl I S. 1476) geltenden Fassung mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.
vom 21.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es
mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, daß ein erhöhter
tariflicher Ortszuschlag an verheiratete Angestellte, nicht aber an
Angestellte, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
leben, gezahlt wird.
vom 20.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen mietrechtlichen
Eigenbedarfsrechtsstreit über Wohnraum.
vom 20.05.1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG
angezeigt.
vom 20.05.1999
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
vom 19.05.1999
1. Die beschwerdeführende D. ... wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der betrieblichen Altersversorgung den Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen (stRspr des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAGE 53, 161 = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag; BAGE 79, 236 [250 ff.]; BAG, NZA 1996, S. 607 [608 f.]; NZA 1996, S. 939 [940 f.]).
vom 15.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung
sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in
anderer Sache erkannte Strafe.
vom 14.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgen einer fehlgeschlagenen Verständigung im Strafverfahren.
vom 14.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch Übergehen einer pauschalen Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen im Berufungsrechtszug eines Zivilprozesses.
vom 12.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2
BVerfGG). Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Versagung
der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil.
vom 12.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist - jedenfalls - durch die Zusicherung der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, den Beschwerdeführer nicht nach Aserbaidschan abzuschieben, unzulässig geworden. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die fachgerichtliche Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist damit entfallen (vgl. BVerfGE 33, 247 <253>; 85, 109 <113>). Die Frage, ob die angegriffene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Anforderungen an das Bestehen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO überspannt hat, bedarf daher keiner Klärung.
vom 10.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
derselben Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG sowie einer
tatbestandlichen Bewertungseinheit von zwei Handlungen im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes.
vom 10.05.1999
a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
die Gerichte des Ausgangsverfahrens hätten eine - angeblich
vorgreifliche - Eigentumsfrage falsch beurteilt und dies
verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG,
hat er bereits kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht
benannt, dessen Verletzung nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zur
Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigt. Gleiches gilt auch
für seine Bemerkung, das Landgericht habe bei der
Strafrahmenbestimmung übersehen, daß die von ihm zum
Meineid angestifteten Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO nicht
hätten vereidigt werden dürfen. Dazu hat er zudem im
Revisionsverfahren keine Verfahrensrüge erhoben, so daß
auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
unbeachtet geblieben ist.
vom 07.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Gesamtstrafenbildung wegen der Zäsurwirkung eines früheren Urteils.
vom 03.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidung nach Erledigung
der Hauptsache.
siehe auch
Pressemitteilung vom 20.05.1999
vom 03.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ, BGBl II 1990, S. 206).