Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2011 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 25.05.1999
Die Verfassungsbeschwerde wirft Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht auf; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
vom 25.05.1999
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
vom 25.05.1999
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen gesetzliche Regelungen, mit denen die Länder Berlin und Brandenburg dem Staatsvertrag vom 29. Februar 1992 über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (nachfolgend: MedienStV) zugestimmt haben. Die Beschwerdeführerinnen, S. und O., sehen sich in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, daß ihnen im Staatsvertrag eine Kooperationspflicht im Programmbereich auferlegt (§ 3 Abs. 2) und die Summe der bisher für beide Anstalten bestehenden Übertragungsmöglichkeiten reduziert wird (§ 4). Beide Beschwerdeführerinnen sind nach übereinstimmendem Vorbringen prinzipiell kooperationswillig und haben sich inzwischen auf freiwilliger Basis auf gemeinsam verantwortete Programme im Rundfunk- und Fernsehbereich verständigt. Gegen die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg im Gefolge des Staatsvertrags vorgenommenen Frequenzzuweisungen haben die Beschwerdeführerinnen den Verwaltungsrechtsweg beschritten.
vom 25.05.1999
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.