Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 30.06.1999
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Jedenfalls hat die Verfassungseschwerde in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 25.06.1999
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, denn die Verfassungsbeschwerde hat insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 24.06.1999
Der Antragsteller verbüßt seit 1991 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Geldern. Während einer Ausführung zu einem Fußballspiel am 9. Juni 1999 floh der Antragsteller und konnte erst zwei Tage später wieder aufgegriffen werden. Infolge seiner Flucht wurde er am 14. Juni mit 20 Tagen Arrest und weiteren Disziplinarmaßnahmen wie etwa einer Einkaufssperre belegt. Der Arrest wird seit dem 14. Juni 1999 vollzogen.
vom 24.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ab 1. Januar 1997 geltenden Regelungen über die Begrenzung der bei der Rentenberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674).
vom 24.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelungen über die Begrenzung der bei der Rentenberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 <BGBl I S. 1038>) und in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674).
vom 24.06.1999
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum, in dem sie sich auf eigene Kosten weitergebildet hat.
vom 24.06.1999
Ungeachtet der Frage, ob juristischen Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere den Allgemeinen Ortskrankenkassen der vorläufige Rechtsschutz allein mit der Begründung versagt werden darf, sie seien keine Träger des Grundrechts von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. zum Gebot der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes BVerfGE 54, 277 <291>), ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil das Landessozialgericht seine Entscheidung auch auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes gestützt hat, ohne daß die Beschwerdeführerin insoweit einen Verfassungsverstoß substantiell begründet hat.
vom 23.06.1999
Gegenstand der Vorlagen sind die Fragen, ob die Bestimmungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 1908 d Abs. 3 BGB im Falle der Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten eines Volljährigen mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Gesetzesbestimmtheit und Art. 2 Abs. 1 GG in Einklang stehen und ob der gesetzliche Ausschluß des in allen seinen Angelegenheiten betreuten Volljährigen vom Wahlrecht verfassungsrechtlich zulässig ist.
vom 23.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.
siehe auch Pressemitteilung vom 20.07.1999
vom 23.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren.
vom 23.06.1999
vom 22.06.1999
Die Antragstellerin war Mitglied des 13. Schleswig-Holstei-nischen Landtages. Im Rahmen einer Aussprache über einen Bericht der Landesregierung zum Institut für Zeit- und Regionalgeschichte wurde ihr wiederholt wegen bestimmter Äußerungen ein Ordnungsruf erteilt, ihr sodann das Wort entzogen und sie letztlich mit sofortiger Wirkung von der Sitzung ausgeschlossen.
vom 22.06.1999
Die mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Trägers einer städtischen Kindertagesstätte, in der die Beschwerdeführerin zu 1 ganztägig betreut wird, einer dort beschäftigten türkischen Anerkennungspraktikantin muslimischen Glaubens das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit zu verbieten.
vom 17.06.1999
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 1999 auf eine Entscheidung über den Antrag, mit dem das vorliegende Verfahren eingeleitet worden ist, verzichtet. Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung des Verfahrens nach der Rücknahme des Antrags sind nicht gegeben (vgl. BVerfGE 1, 396 <414>; 8, 183 <184>; 25, 308 <309>; 76, 99 f.; 77, 345; 79, 255; 87, 152 <153>). Die zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellte Vorschrift des § 5 Abs. 9 Satz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV.NW S. 250), eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV.NW S. 134), die mit dem Antrag angegriffen wurde, ist durch das Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit im Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November 1998 (GV.NW S. 666) aufgehoben worden.
vom 17.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Trennung zwischen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; diese Trennung wirkt sich auf die Vergütung der beiden Arztgruppen aus.
vom 17.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafe.
vom 17.06.1999
1. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags verwahrte er seit drei Jahren diverse Aktenordner mit Verfahrensunterlagen auf seinem Haftraum, ohne daß dies bei einer der regelmäßig stattfindenden Haftraumkontrollen beanstandet wurde.
vom 17.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist durch Senatsbeschluß vom 16. Juli 1998 zurückgewiesen worden. Damit ist lediglich noch über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm seine notwendigen Auslagen zu erstatten, zu entscheiden.
vom 17.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Überweisungsvorbehalt für bestimmte Fachärzte - hier: Ärzte für Laboratoriumsmedizin - in der vertragsärztlichen Versorgung.
siehe auch Pressemitteilung vom 2.07.1999
vom 14.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Denn das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
vom 02.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Herausgabeverlangen nach § 1632 Abs. 1 BGB, mit dem die Kindesmutter die Rückführung ihres Kindes aus einer Pflegefamilie, hilfsweise zunächst die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und Unterbringung in einer therapeutischen Einrichtung begehrt.
vom 02.06.1999
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird erneut wiederholt.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.12.1998 , Pressemitteilung vom 14.07.1999