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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 17.06.1999
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 1999 auf eine Entscheidung über den Antrag, mit dem das vorliegende Verfahren eingeleitet worden ist, verzichtet. Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung des Verfahrens nach der Rücknahme des Antrags sind nicht gegeben (vgl. BVerfGE 1, 396 <414>; 8, 183 <184>; 25, 308 <309>; 76, 99 f.; 77, 345; 79, 255; 87, 152 <153>). Die zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellte Vorschrift des § 5 Abs. 9 Satz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV.NW S. 250), eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV.NW S. 134), die mit dem Antrag angegriffen wurde, ist durch das Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit im Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November 1998 (GV.NW S. 666) aufgehoben worden.
vom 17.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Trennung zwischen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; diese Trennung wirkt sich auf die Vergütung der beiden Arztgruppen aus.
vom 17.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer
Strafaussetzung zur Bewährung nach
Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafe.
vom 17.06.1999
1. Der Beschwerdeführer verbüßt in der
Justizvollzugsanstalt Straubing eine lebenslange
Freiheitsstrafe wegen Mordes. Zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeantrags verwahrte er seit drei Jahren diverse
Aktenordner mit Verfahrensunterlagen auf seinem Haftraum,
ohne daß dies bei einer der regelmäßig
stattfindenden Haftraumkontrollen beanstandet wurde.
vom 17.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist durch Senatsbeschluß vom 16. Juli 1998 zurückgewiesen worden. Damit ist lediglich noch über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm seine notwendigen Auslagen zu erstatten, zu entscheiden.
vom 17.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Überweisungsvorbehalt für bestimmte Fachärzte - hier: Ärzte für Laboratoriumsmedizin - in der vertragsärztlichen Versorgung.
siehe auch
Pressemitteilung vom 2.07.1999