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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 24.06.1999
Der Antragsteller verbüßt seit 1991 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Geldern. Während einer Ausführung zu einem Fußballspiel am 9. Juni 1999 floh der Antragsteller und konnte erst zwei Tage später wieder aufgegriffen werden. Infolge seiner Flucht wurde er am 14. Juni mit 20 Tagen Arrest und weiteren Disziplinarmaßnahmen wie etwa einer Einkaufssperre belegt. Der Arrest wird seit dem 14. Juni 1999 vollzogen.
vom 24.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ab 1. Januar 1997 geltenden Regelungen über die Begrenzung der bei der Rentenberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674).
vom 24.06.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelungen über die Begrenzung der bei der Rentenberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 <BGBl I S. 1038>) und in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674).
vom 24.06.1999
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum, in dem sie sich auf eigene Kosten weitergebildet hat.
vom 24.06.1999
Ungeachtet der Frage, ob juristischen Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere den Allgemeinen Ortskrankenkassen der vorläufige Rechtsschutz allein mit der Begründung versagt werden darf, sie seien keine Träger des Grundrechts von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. zum Gebot der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes BVerfGE 54, 277 <291>), ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil das Landessozialgericht seine Entscheidung auch auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes gestützt hat, ohne daß die Beschwerdeführerin insoweit einen Verfassungsverstoß substantiell begründet hat.