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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 30.07.1999
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
vom 29.07.1999
Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige. Sie reiste im Dezember 1997 mit einer 1980 erteilten Übernahmegenehmigung in die Bundesrepublik ein und beantragte die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Die zuständige Behörde lehnte diesen Antrag ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden worden ist.
vom 29.07.1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
vom 28.07.1999
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft das am 1. April 1999 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388).
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.08.1999
vom 28.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Einziehung von Vermögen aufgrund des Gesetzes über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl der DDR Teil I S. 503 - UGG -). Nach § 5 Abs. 5 UGG wird unrechtmäßig erworbenes Vermögen eingezogen. Darunter fällt nach § 5 Abs. 2 UGG unter anderem auch Vermögen, das durch grob sittenwidriges Handeln erworben wurde.
vom 28.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) und die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, daß auch nach den Übergangsvorschriften nur Diplom-Psychologen die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten erhalten.
vom 28.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen §§ 1 und 12 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311).
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.08.1999
vom 28.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl der DDR Teil I S. 503 - UGG -). Nach § 5 Abs. 5 UGG wird unrechtmäßig erworbenes Vermögen eingezogen. Darunter fällt nach § 5 Abs. 2 UGG unter anderem auch Vermögen, das durch grob sittenwidriges Handeln erworben wurde.
vom 28.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl der DDR Teil I S. 503 - UGG -). Nach § 5 Abs. 5 UGG wird unrechtmäßig erworbenes Vermögen eingezogen. Darunter fällt nach § 5 Abs. 2 UGG unter anderem auch Vermögen, das durch grob sittenwidriges Handeln oder den Mißbrauch einer staatlichen oder gesellschaftlichen Befugnis zum Nachteil des Gemeinwohls erworben wurde.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.08.1999
vom 28.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl der DDR Teil I S. 503 - UGG -). Nach § 5 Abs. 5 UGG wird unrechtmäßig erworbenes Vermögen eingezogen. Darunter fällt nach § 5 Abs. 2 UGG unter anderem auch Vermögen, das durch einen Mißbrauch staatlicher oder gesellschaftlicher Befugnisse zum Nachteil des Gemeinwohls erworben wurde.
vom 27.07.1999
Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft u.a. die Frage, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens an die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft zu stellen sind, wenn die (förmliche) Auslieferungshaft nach § 15 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zum Zeitpunkt der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts nach § 29 IRG bereits mehr als 14 Monate andauert.
vom 26.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
vom 26.07.1999
1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt; sie ist unzulässig (vgl. BVerfGE 90, 22, 24 ff.).
vom 22.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Haushaltsstrukturgesetz 1996 von Berlin, soweit es die Soll-Aufnahmekapazität für Studienanfänger im Fachbereich Veterinärmedizin der F... herabsetzt und die Kürzung des für diesen Fachbereich vorgesehenen Landeszuschusses regelt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 11.08.1999
vom 21.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Zulässigkeit von Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS).
vom 20.07.1999
Das Verfahren betrifft einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsteller erreichen wollen, daß die Antragstellerinnen zu 2 und 3 (im folgenden: Antragstellerinnen) nach den Rechtschreibregeln unterrichtet werden, die seit der Umsetzung der sogenannten Rechtschreibreform (zu dieser vgl. BVerfGE 98, 218) bundesweit gelten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 29.07.1999
vom 20.07.1999
Der Beschwerdeführer war 1941 zum Regierungsinspektor ernannt, wurde aber nach Kriegsende nicht in den Staatsdienst der DDR übernommen. Der von ihm erhobene Anspruch auf Rehabilitierung wurde zurückgewiesen. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
vom 19.07.1999
Der Beschwerdeführer, im Nebenberuf Hundezüchter, wendet sich direkt gegen §§ 6 und 12 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105), soweit danach das Kupieren von Schwanz und Ohren der von ihm gezüchteten Boxer verboten wird. Damit werde unverhältnismäßig in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingegriffen.
vom 15.07.1999
Der Beschwerdeführer, ein Beamter des gehobenen Dienstes, der mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut ist, wendet sich gegen die Neukonzeption der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322). Er muß aufgrund der angegriffenen Regelung - berücksichtigt man die ihm zu gewährende Überleitungszulage (Art. 14 § 1 Reformgesetz) - einen geringeren Besoldungszuwachs hinnehmen, als dies bei Beibehaltung der früheren Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A der Fall gewesen wäre.
vom 14.07.1999
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, durch das Rechtsverhältnisse über die Nutzung fremder Grundstücke, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs übergeleitet werden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.11.1999
vom 14.07.1999
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung, Aufzeichnung und Auswertung des Telekommunikationsverkehrs sowie zur Übermittlung der daraus erlangten Daten an andere Behörden und weitere Regelungen des 1994 durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz geänderten Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses.
vom 14.07.1999
The constitutional complaints concern the authority of the Bundesnachrichtendienst (Federal Intelligence Service) to monitor, record and evaluate telecommunications traffic and to transfer the data thus obtained to other public agencies. The constitutional complaints also challenge other regulations of the Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Act on the Restriction of the Secrecy of Mail, Posts and Telecommunications) as amended in 1994 by the Verbrechensbekämpfungsgesetz (1994 Fight against Crime Act).
vom 11.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1984 die Frage, ob der als Software-Entwickler tätige Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt und daher der Freibetrag gemäß § 18 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.
vom 09.07.1999
Die Antragsteller - eine Richterin und ein Richter - begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendbarkeit von Art. 3 des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Brandenburgischen Gesetzes zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts vom 21. Dezember 1998 (GVBl I S. 303) - Haushaltsstrukturgesetz 1999 - bis zur Entscheidung über die von ihnen erhobene Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Nach der mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Vorschrift sind die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung nicht (mehr) beihilfefähig.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.08.1999
vom 06.07.1999
Der Antrag im abstrakten Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (BGBl I S. 2622) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
vom 06.07.1999
Das Zwischenverfahren betrifft die dienstliche Erklärung des Richters Kirchhof vom 22. Juni 1999 und den Ablehnungsantrag gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verfahren 2 BvF 2/99.
vom 04.07.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Freiheitsentziehung auf Jugendstrafe gemäß § 52 a JGG.
vom 01.07.1999
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.