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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 31.08.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter bei Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
vom 31.08.1999
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem die Beschwerdeführer im Hinblick auf das zwischen ihnen bestehende Vater-Kind-Verhältnis den Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu 1. bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt haben. Sie ist nicht annahmegeeignet, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 30.08.1999
1. Der in einer Automobilfabrik beschäftigte Kläger des Ausgangsverfahrens, ein langjähriges Mitglied der Beschwerdeführerin, kandidierte im Jahre 1994 bei den Wahlen zum Betriebsrat als einzelner Bewerber auf einer gesonderten Liste neben der von der Beschwerdeführerin unterstützten Betriebsratsliste. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem Kläger mit, daß die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens zur Feststellung von gewerkschaftsschädigendem Verhalten beantragt sei und er sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu rechtfertigen habe, was der Kläger auch tat. Danach wurde dem Kläger mitgeteilt, daß gegen ihn nunmehr das Untersuchungsverfahren durchgeführt werde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innerhalb von vierzehn Tagen zwei Beisitzer für die Untersuchungskommission zu benennen. Der Aufforderung kam der Kläger nicht nach, woraufhin der Vorstand der Beschwerdeführerin den Beschluß faßte, den Kläger wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Benennung zweier Beisitzer aus der Organisation auszuschließen.
vom 27.08.1999
Die Vorlage betrifft die Höhe der Gerichtsgebühren bei erstinstanzlichen Versäumnisurteilen.
vom 27.08.1999
Die Vorlage betrifft Fragen der Kindergeldkürzung bei Besserverdienenden.
vom 26.08.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrages auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung, mit der dem vorläufig zum Vormund bestellten Jugendamt aufgegeben werden soll, das Kind J. bis zur Hauptsacheentscheidung in die Obhut der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zurückzugeben.
vom 26.08.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen, unter denen sich ehemalige Bundeswehrfahrlehrer selbständig machen können.
vom 25.08.1999
Die Vorlage betrifft die Höhe der Gerichtsgebühren für zivilrechtliche Streitigkeiten, die in erster Instanz von den Parteien gemäß § 91 a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind.
vom 25.08.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Berechnung der Versorgungsrente von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.09.1999
vom 25.08.1999
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Benutzung ihres Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie, bestehend aus einem ca. 6 m hohen Fernmeldemast, einem Kabelverzweiger und einem ca. 45 m langen Erdkabel.
vom 24.08.1999
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
vom 23.08.1999
1. Die Beschwerdeführer - ein Ehepaar und seine sechs Kinder - wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Art. 5 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung (FBRVG vom 19. Dezember 1997, BGBl I S. 3121, 3122), durch den der Umsatzsteuernormalsatz des § 12 Abs. 1 UStG zum 1. April 1998 von 15 auf 16 vom Hundert erhöht worden ist. Der Beschwerdeführer zu 2. erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Beschwerdeführerin zu 1., seine Ehefrau, ist wegen der Kindererziehung nicht erwerbstätig. Die Kinder - die Beschwerdeführer zu 3. bis 8. - befinden sich mit Ausnahme des jüngsten Kindes noch in der Schulausbildung. Das Nettoeinkommen der Familie beläuft sich unter Berücksichtigung des monatlichen Kindergeldes von 1.790 DM auf ca. 96.000 DM im Jahr. Den von den Beschwerdeführern gegen die Erhöhung des Umsatzsteuernormalsatzes erhobenen "Einspruch" hat das Finanzamt Heidelberg mangels eines an die Beschwerdeführer gerichteten Verwaltungsaktes als unzulässig angesehen; die Beschwerdeführer seien als Steuerbürger lediglich allgemein von der Erhöhung der Umsatzsteuer betroffen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 23.09.1999
vom 23.08.1999
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen Kurierdienst.
siehe auch
Pressemitteilung vom 14.09.1999
vom 20.08.1999
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung von Anstaltspsychologen und die Befugnis von Anstaltsärzten zur Offenbarung personenbezogener Daten nach § 182 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG.
vom 18.08.1999
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Gerichtshofs für die Heilberufe Niedersachsen, mit dem ihr Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem sie rechtskräftig zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden war, als unzulässig verworfen wurde.
vom 17.08.1999
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung. Er hat Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn vorläufig auf seinen früheren Dienstposten zurückzuversetzen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 31.08.1999
vom 16.08.1999
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3586; bisher: § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 <Bundesgesetzblatt I Seite 2071>) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. März 2000, gilt.
vom 16.08.1999
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt; sie ist teilweise unzulässig und im übrigen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>).
vom 13.08.1999
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beibehaltung des Termins für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen.
vom 13.08.1999
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die in § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 i.V.m. Art. IVa des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 geregelte Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 25.08.1999
vom 11.08.1999
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen die Regelung der Entnahme von Organen einer lebenden Person in dem Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631).
siehe auch
Pressemitteilung vom 24.08.1999
vom 10.08.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine vom Landgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.
vom 09.08.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der fristgerechten Geltendmachung von wasserrechtlichen Entschädigungsansprüchen nach dem Bayerischen Wassergesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz.
vom 09.08.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen im Verwaltungsprozeß.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.08.1999
vom 06.08.1999
1. Der Antragsteller verbüßt seit 1991 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Am 25. Juni 1999 wurde er aus der Justizvollzugsanstalt Geldern in die Justizvollzugsanstalt Werl verlegt, nachdem er während einer Ausführung zu einem Fußballspiel am 9. Juni 1999 geflohen war und erst zwei Tage später wieder hatte aufgegriffen werden können. In der Vollzugsanstalt Werl wurde der Antragsteller zunächst vom 25. bis 29. Juni 1999 in strenge Einzelhaft genommen. Seit dem 29. Juni 1999 unterliegt er einer Reihe besonderer und allgemeiner Sicherungsmaßnahmen, so der Unterbringung in einem besonders gesicherten Einzelhaftraum, dem Verbot des Besitzes von Gegenständen, die ihm zur Flucht dienen können, dem Entzug der Freizeit- und Sportkleidung, häufigeren Durchsuchungen, der Fesselung bei Aus- und Vorführungen und der besonderen Kontrolle seines Schrift-, Besuchs-, Paket- und Telefonverkehrs. An Gemeinschaftsveranstaltungen und am Umschluß sowie am Arbeitseinsatz darf er nur unter besonderer Aufsicht teilnehmen. Außerdem ist seine Haftraumtür mit einem Schild für erhöhte Fluchtgefahr gekennzeichnet.
vom 04.08.1999
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).
vom 04.08.1999
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (abgedruckt in NJW 1999, S. 489), mit dem ihre Klage auf Herausgabe und Räumung eines ihr gehörenden Grundstücks unter Berufung auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl I S. 1747; im folgenden: AKG) abgewiesen worden ist:
vom 03.08.1999
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer (Mauergrundstücksgesetz - MauerG) vom 15. Juli 1996 (BGBl I S. 980).
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.08.1999