Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

2013 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2010 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2002 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 31.01.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung und sexueller Nötigung (§§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., §§ 177 Abs. 2 a.F., 178 StGB a.F., 53 StGB) zu einer Freiheitsstrafe. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiges Verfassungsrecht dem durch den Gesetzgeber in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB angeordneten Ruhen der Verfolgungsverjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers entgegensteht.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.02.2000
vom 26.01.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
vom 26.01.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Weder die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 35 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1315) noch deren Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte begegnen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
vom 26.01.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt.
vom 26.01.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Kassations- und seines Rehabilitierungsantrags hinsichtlich einer Verurteilung durch das Stadtgericht Berlin/DDR wegen Verstoßes gegen das Zoll- und Devisengesetz.
vom 25.01.2000
Das Normenkontrollverfahren betrifft unter anderem die Frage, ob der gesetzliche Ausschluss des in allen seinen Angelegenheiten betreuten Volljährigen vom Wahlrecht verfassungsrechtlich zulässig ist.
vom 21.01.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft u.a. die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 78 AsylVfG) durch das Oberverwaltungsgericht.
vom 20.01.2000
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerden haben - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die gegen ein drohendes Ermittlungsverfahren und gegen die Strafdrohung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und Anlage I Teil B bezüglich Einfuhr, Erwerb und Besitz von Cannabis oder Marihuana gerichteten Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), der auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsvorschriften zu beachten ist (vgl. BVerfGE 90, 128 <136 f.> m.w.N.); deshalb kommt es auf Fragen zu § 93 Abs. 3 BVerfGG und die dazu gestellten Anträge der Beschwerdeführer nicht an.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.02.2000
vom 20.01.2000
Die Voraussetzungen für eine Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig.
vom 18.01.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes bei nachlassgerichtlicher Genehmigung eines von dem Nachlasspfleger abgeschlossenen Grundstücksgeschäfts.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.03.2000
vom 17.01.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem die Übermittlung einer sofortigen Beschwerde an das Prozessgericht durch Telefax gescheitert war. Das Beschwerdegericht sah ein Anwaltsverschulden als gegeben an, weil dieser nicht versucht hatte, seine Beschwerdeschrift unmittelbar beim Beschwerdegericht einzulegen (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
vom 14.01.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2000, mit dem das Gericht die Fortdauer der Auslieferungshaft anordnete und einen Antrag auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls zurückwies; er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung ihn unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise, dessen Vollziehung unter geeigneten Auflagen auszusetzen.
vom 12.01.2000
1. Der Beschwerdeführer, letzter Generalsekretär des Zentralkomitees der SED sowie Vorsitzender des Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats der DDR, wurde vom Landgericht wegen Totschlags und wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen verursachte der Beschwerdeführer durch seine Mitwirkung an Beschlüssen des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats zum Grenzregime der DDR zwischen 1984 und 1989 den Tod von vier Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet.
siehe auch Pressemitteilung vom 12.01.2000
vom 12.01.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung versagt und die Berufung verworfen worden ist.
vom 12.01.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung versagt und die Berufung verworfen worden ist.
vom 11.01.2000
1. Der Antragsteller - Mitglied des Politbüros des Zentralkomitees der SED der ehemaligen DDR - wendet sich mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von vier Menschen, die zwischen 1984 und 1989 aus der DDR über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten.
vom 11.01.2000
1. Der Beschwerdeführer - Mitglied des Politbüros des Zentralkomitees der SED der ehemaligen DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von vier Menschen, die zwischen 1984 und 1989 aus der DDR über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten.
vom 11.01.2000
Das Verfahren betrifft die Anwendung des § 121 Abs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG).
vom 11.01.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Restitutionsbegehren nach dem Vermögensgesetz (VermG).
vom 10.01.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einräumung eines Vorkaufsrechts nach § 20 des Vermögensgesetzes (VermG).
vom 10.01.2000
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997, wiederholt mit Beschlüssen vom 9. September 1997, 26. Februar und 18. August 1998, 4 Februar sowie 22. Juli 1999 wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG).
vom 10.01.2000
Die einstweilige Anordnung vom 2. April 1996, wiederholt mit Beschlüssen vom 16. September 1996, 13. März und 27. August 1997, 20. Februar und 18. August 1998, 4. Februar sowie 22. Juli 1999 wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG).
vom 10.01.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein wegen Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) erfolglos gebliebenes Begehren auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung für ein in der Deutschen Demokratischen Republik entzogenes Hausgrundstück.