Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 20.01.2000
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerden haben - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die gegen ein drohendes Ermittlungsverfahren und gegen die Strafdrohung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und Anlage I Teil B bezüglich Einfuhr, Erwerb und Besitz von Cannabis oder Marihuana gerichteten Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), der auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsvorschriften zu beachten ist (vgl. BVerfGE 90, 128 <136 f.> m.w.N.); deshalb kommt es auf Fragen zu § 93 Abs. 3 BVerfGG und die dazu gestellten Anträge der Beschwerdeführer nicht an.
siehe auch Pressemitteilung vom 8.02.2000
vom 20.01.2000
Die Voraussetzungen für eine Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig.