Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 30.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Genehmigung zum Erwerb und Besitz einer Armbanduhr im Strafvollzug.
siehe auch Pressemitteilung vom 17.11.2000
vom 30.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
vom 30.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 30.10.2000
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt; denn sie ist unzulässig.
vom 30.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
vom 26.10.2000
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde vom Oberlandesgericht Celle als führender PKK-Funktionär zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, mit dem unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils seine Asylanerkennung aufgehoben und sein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt wurde sowie gegen das die Revision hiergegen zurückweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 109, 12 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, dass er wegen des sogenannten "Terrorismusvorbehalts" vom Asylgrundrecht ausgeschlossen worden ist; mittelbar rügt er die Verfassungswidrigkeit von § 30 Abs. 4 AsylVfG und § 51 Abs. 3 AuslG.
vom 26.10.2000
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsgerichte den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug einer Abschiebung mangels Dringlichkeit versagen, wenn - und solange - die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sind (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1995 - 2 BvR 2552/95 -, DVBl 1996, S. 611; vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67). Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes, weil den Beschwerdeführern die Möglichkeit bleibt, unter Offenbarung ihres Aufenhaltsortes erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, und die Gerichte in diesem Fall gehalten wären, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Sache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfGE 70, 180 <189 f.>).
vom 25.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (im Folgenden: EGBGB) geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone, das durch Art. 8 Nr. 2 Buchstabe g des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) geschaffen worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.11.2000
vom 25.10.2000
Die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
vom 25.10.2000
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 24.10.2000
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
vom 24.10.2000
1. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu einer möglichen Ablehnung der Richterin Präsidentin Limbach und des Richters Jentsch ist unbeachtlich. Die Folgerungen, die der Beschwerdeführer aus seinem Vortrag herzuleiten sucht, sind schlechterdings unhaltbar und stellen einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 11, 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <58 f.>).
vom 24.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 24.10.2000
Beschwerdeführerin ist die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Diözese Berlin und Deutschland des Moskauer Patriarchats der Russisch-Orthodoxen Kirche. Sie wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen ihr gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein in Dresden belegenes Kirchengrundstück - die Kirche des Hl. Semeon vom Wunderberge - im Eigentum der ebenfalls als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Russisch-Orthodoxen Diözese des Orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland steht, welche sich der Jurisdiktion der Russisch-Orthodoxen Auslandskirche mit Sitz in Jordanville (USA) zurechnet.
vom 24.10.2000
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 24.10.2000
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands.
vom 24.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone.
vom 24.10.2000
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
vom 24.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigung einer nach Asbestexposition aufgetretenen Lungenkrebserkrankung des Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beschwerdeführerin zu 1. wendet sich als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten gegen die Versagung von Unfallrente. Gemeinsam mit den Beschwerdeführern zu 2. bis 4. verlangt sie Hinterbliebenenleistungen.
vom 19.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts wendet sich gegen die gerichtliche Festsetzung einer Zwangsverwaltervergütung, mittelbar gegen die der Festsetzung zugrunde liegende Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl I S. 185; im Folgenden: Zwangsverwalterverordnung).
vom 19.10.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
vom 16.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, selbst wenn die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Verfassungsbeschwerdefrist zu gewähren wäre, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde, die sich nach entsprechender Klarstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nur gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg über die Verwerfung der Berufung richten soll, besitzt keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 12.10.2000
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, insbesondere hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör beanstandeten Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen betreffen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>; 76, 93 <98>). Im Übrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.
vom 12.10.2000
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist begründet.
vom 12.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 11.10.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die seine auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde.
vom 10.10.2000
Die Verfassungsbeschwerden gelten einem Begehren auf allgemeine Auskunft durch eine Polizei- bzw. Verfassungsschutzbehörde über die behördlicherseits über die Beschwerdeführerin gespeicherten Daten.
vom 10.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Pflichtteilsrechts.
vom 10.10.2000
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Einstellung des Vertriebs einer CD-Rom, auf der seine Telefonnummer und seine Adresse verzeichnet sind.
vom 10.10.2000
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Einstellung des Vertriebs einer CD-Rom, auf der seine Telefonnummer und seine Adresse verzeichnet sind.
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unbegründet. Die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. August 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 09.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Mai 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. August 2000 und 9. August 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 09.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 09.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 09.10.2000
Der Beschwerdeführer hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen durch den Bundesgerichtshof bestätigten Beschluss des Bundeskartellamts, mit dem es der Beschwerdeführerin - einem der führenden deutschen Arzneimittelgroßhandelsunternehmen - untersagt worden ist, sich zu weigern, die Produkte eines bestimmten Arzneimittelimporteurs zu beziehen, auf Lager zu nehmen und zu vertreiben.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.11.2000
vom 09.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung und Entschädigung von Erkrankungen der Wirbelsäule als Berufskrankheit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
vom 09.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile, durch die ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Unterlassungsanspruch zurückgewiesen wurde. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Vorwurf der Beklagten gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Kollusion der damaligen Geschäftsführung zum Fusionsvertrag 1972 mit dem D.-Konzern geführt" habe. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 09.10.2000
1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses offensichtlich missbräuchlich und deshalb unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>).
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Der Beschwerdeführer hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 8. August 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 07.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Pressevertretern Einsicht in das Grundbuch zu gewähren ist. Gerügt wird die Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie Satz 3 des Grundgesetzes.
vom 07.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Miete durch ein Landgericht im Rahmen einer Klage auf Einwilligung in eine Mieterhöhung.
vom 06.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (im Folgenden: EGBGB) geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone, das durch Art. 8 Nr. 2 Buchstabe g des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) geschaffen worden ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.11.2000
vom 06.10.2000
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 06.10.2000
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach muss der Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (stRspr; vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 73, 322 <325>; 81 22 <27>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer von einem an sich zulässigen Rechtsmittel keinen angemessenen Gebrauch macht und dieses deshalb aus prozessualen Gründen zurückgewiesen wird (stRspr., vgl. BVerfGE 54, 53 <65>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senate des Bundesverfassungsgerichts von 7. Juni. 1993 -.- 2 BvR 1767/92 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, S. 541 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1996 - 2 BvR 2952/95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 9, S. 66 f.).
vom 04.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung des Globalentschädigungsabkommens zwischen der ehemaligen DDR und dem Königreich Dänemark vom 3. Dezember 1987, (abgedruckt in: Fieberg/ Reichenbach, Bd. III, Nr. 5.5).
vom 02.10.2000
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist auch nicht zur Rechtsdurchsetzung angezeigt; denn sie ist unzulässig.
vom 02.10.2000
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sind mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht gegeben.