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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 24.10.2000
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
vom 24.10.2000
1. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu einer möglichen Ablehnung der Richterin Präsidentin Limbach und des Richters Jentsch ist unbeachtlich. Die Folgerungen, die der Beschwerdeführer aus seinem Vortrag herzuleiten sucht, sind schlechterdings unhaltbar und stellen einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 11, 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <58 f.>).
vom 24.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 24.10.2000
Beschwerdeführerin ist die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Diözese Berlin und Deutschland des Moskauer Patriarchats der Russisch-Orthodoxen Kirche. Sie wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen ihr gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein in Dresden belegenes Kirchengrundstück - die Kirche des Hl. Semeon vom Wunderberge - im Eigentum der ebenfalls als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Russisch-Orthodoxen Diözese des Orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland steht, welche sich der Jurisdiktion der Russisch-Orthodoxen Auslandskirche mit Sitz in Jordanville (USA) zurechnet.
vom 24.10.2000
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
vom 24.10.2000
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands.
vom 24.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone.
vom 24.10.2000
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
vom 24.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigung einer nach Asbestexposition aufgetretenen Lungenkrebserkrankung des Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beschwerdeführerin zu 1. wendet sich als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten gegen die Versagung von Unfallrente. Gemeinsam mit den Beschwerdeführern zu 2. bis 4. verlangt sie Hinterbliebenenleistungen.