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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 26.10.2000
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde vom Oberlandesgericht Celle als führender PKK-Funktionär zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, mit dem unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils seine Asylanerkennung aufgehoben und sein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt wurde sowie gegen das die Revision hiergegen zurückweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 109, 12 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, dass er wegen des sogenannten "Terrorismusvorbehalts" vom Asylgrundrecht ausgeschlossen worden ist; mittelbar rügt er die Verfassungswidrigkeit von § 30 Abs. 4 AsylVfG und § 51 Abs. 3 AuslG.
vom 26.10.2000
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsgerichte den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug einer Abschiebung mangels Dringlichkeit versagen, wenn - und solange - die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sind (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1995 - 2 BvR 2552/95 -, DVBl 1996, S. 611; vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67). Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes, weil den Beschwerdeführern die Möglichkeit bleibt, unter Offenbarung ihres Aufenhaltsortes erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, und die Gerichte in diesem Fall gehalten wären, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Sache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfGE 70, 180 <189 f.>).