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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 06.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (im Folgenden: EGBGB) geregelte Verfahren zur Abwicklung der Bodenreform in der früheren sowjetischen Besatzungszone, das durch Art. 8 Nr. 2 Buchstabe g des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) geschaffen worden ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.11.2000
vom 06.10.2000
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 06.10.2000
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach muss der Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (stRspr; vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 73, 322 <325>; 81 22 <27>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer von einem an sich zulässigen Rechtsmittel keinen angemessenen Gebrauch macht und dieses deshalb aus prozessualen Gründen zurückgewiesen wird (stRspr., vgl. BVerfGE 54, 53 <65>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senate des Bundesverfassungsgerichts von 7. Juni. 1993 -.- 2 BvR 1767/92 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, S. 541 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1996 - 2 BvR 2952/95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 9, S. 66 f.).