Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unbegründet. Die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. August 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 09.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Mai 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. August 2000 und 9. August 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 09.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 09.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
vom 09.10.2000
Der Beschwerdeführer hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen durch den Bundesgerichtshof bestätigten Beschluss des Bundeskartellamts, mit dem es der Beschwerdeführerin - einem der führenden deutschen Arzneimittelgroßhandelsunternehmen - untersagt worden ist, sich zu weigern, die Produkte eines bestimmten Arzneimittelimporteurs zu beziehen, auf Lager zu nehmen und zu vertreiben.
siehe auch Pressemitteilung vom 15.11.2000
vom 09.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung und Entschädigung von Erkrankungen der Wirbelsäule als Berufskrankheit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
vom 09.10.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile, durch die ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Unterlassungsanspruch zurückgewiesen wurde. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Vorwurf der Beklagten gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Kollusion der damaligen Geschäftsführung zum Fusionsvertrag 1972 mit dem D.-Konzern geführt" habe. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
vom 09.10.2000
1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses offensichtlich missbräuchlich und deshalb unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>).
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Der Beschwerdeführer hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 8. August 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
vom 09.10.2000
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.