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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 28.12.2000
1. Soweit der Beschwerdeführer die amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung angreift und rügt, sie habe rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt hat (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Er hat den zugrundeliegenden Sachverhalt nur unvollständig mitgeteilt und ist nicht darauf eingegangen, dass ihm in dem gegen ihn geführten Strafverfahren bereits vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses die Anklageschrift zugestellt worden war, er also schon im Einzelnen über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf informiert war, und dass das Amtsgericht zugleich mit der Durchsuchung mit ausführlicherer Begründung auch den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet hatte. Dass die Durchsuchungsanordnung auch bei dieser Sachlage rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügte, hat der Beschwerdeführer darzulegen versäumt (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 1992 - 2 BvR 1214/92 - JURIS).
vom 27.12.2000
Dem Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen, der seit seinem achten Lebensjahr in Syrien lebte und dort auch seine Ehefrau, eine jordanische Staatsangehörige, geheiratet hat, wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) unter Ablehnung seines Asylbegehrens Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak zuerkannt. Gleichzeitig drohte ihm das Bundesamt aber die Abschiebung nach Jordanien an. Nachdem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung gebilligt hatten, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3, 25 sowie 103 Abs. 1 GG rügt.
vom 22.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Rentenberater Prozesse gegen die Bundesanstalt für Arbeit führen darf.
vom 22.12.2000
1. Gegen die Beschwerdeführerin war im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) der selbständige Verfall eines Geldbetrages nach § 87 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 in Verbindung mit § 29 a OWiG angeordnet worden, da sie bestimmte Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (künftig: ULAK) nicht geleistet hatte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin im Ergebnis geltend, die Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (künftig: VTV) - welcher nach § 1 Abs. 3 AEntG auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, gilt - verletzten sie in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da sie entsprechende Zahlungen an die ULAK erbringen müsse, obwohl sie in Luxemburg, wo sich ihr Sitz befindet, zu ähnlichen Leistungen verpflichtet sei und somit letztlich doppelt zahle.
vom 21.12.2000
Die Beschwerdeführerin wurde im Wege der einstweiligen Verfügung in erster und zweiter Instanz dazu verpflichtet, einem in einem anderen Prozess gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Begutachtungszwecken Zutritt zu dem von ihr bewohnten Wohnhaus zu gewähren. Sie greift die beiden Urteile an und rügt insoweit eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG und ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.
vom 21.12.2000
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Versagung beantragter und die Rückforderung bereits gewährter beihilfeähnlicher Kostenzuschüsse zu Lasten eines ehemaligen hessischen Landtagsabgeordneten wegen dessen erheblichen Einkünften aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes.
vom 20.12.2000
Der Wert des Gegnstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.00 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 20.12.2000
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Entführung der Lufthansa-Maschine "Landshut" durch Mitglieder eines Spezialkommandos der so genannten "Popular Front for the Liberation of Palestine" (PFLP) von Palma de Mallorca nach Mogadischu in Somalia im Oktober 1977.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.02.2001
vom 20.12.2000
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Zuweisung von UKW-Hörfunkfrequenzen an einen lokalen Radiosender.
vom 20.12.2000
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Gebot weitgehender Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG).
vom 20.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
vom 19.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gewährung rechtlichen Gehörs in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
siehe auch
Pressemitteilung vom 5.01.2001
vom 19.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen, unter denen eine Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung, im Folgenden: WRV) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen kann.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.12.2000
vom 19.12.2000
Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren ging es vor dem Oberlandesgericht um die Frage, ob die Klage des Beschwerdeführers im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO noch "demnächst" zugestellt wurde.
vom 18.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft zur Erzwingung der Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung (§ 329 Abs. 4 StPO).
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.01.2001
vom 18.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers.
vom 15.12.2000
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr. Hoffmann im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG wird auf 15.000 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 15.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft.
siehe auch
Pressemitteilung vom 4.01.2001
vom 14.12.2000
Der Beschwerdeführer, mittlerweile ein Ruhestandsbeamter im Bundesdienst, wendet sich dagegen, dass ihm, solange er im aktiven Dienst die Ministerialzulage erhalten hat, diese nur - nach Maßgabe von Art. 1 § 5 Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) - in Anlehnung an den Besoldungsstand vom 30. Juni 1975 gewährt worden ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.01.2001
vom 14.12.2000
Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ("genetischer Fingerabdruck") wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung in so genannten "Altfällen" rechtskräftig verurteilter Personen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 18.01.2001
vom 14.12.2000
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Sie ist nicht grundsätzlich bedeutsam und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
vom 13.12.2000
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, ein in Münster seit mehr als fünf Jahren niedergelassener Rechtsanwalt und Notar, dagegen, dass er gemäß § 25 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) nicht zugleich beim Oberlandesgericht Hamm zugelassen werden kann, weil die Ausnahmeregelung des § 226 Abs. 2 BRAO nicht für Nordrhein-Westfalen gilt.
siehe auch
Pressemitteilung vom 13.12.2000
vom 13.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Andienungspflicht für Sonderabfälle nach Rheinland-Pfälzischem Landesrecht.
vom 12.12.2000
Die Beschwerdeführerin, ein Presseunternehmen, wendet sich mit den Verfassungsbeschwerden gegen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs, durch die ihr die Veröffentlichung von Werbeanzeigen der Firma Benetton wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; im Folgenden: UWG) untersagt wird.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.12.2000
vom 12.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung von Art. II und VI der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 (Völkermordkonvention, BGBl 1954 II, S. 730) sowie von § 220a StGB aus Anlass der Verurteilung eines bosnischen Serben durch ein deutsches Gericht wegen eines in Bosnien-Herzegowina verübten Verbrechens des Völkermordes.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.01.2001
vom 12.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr (vgl. BVerfGE 93, 213 <246>; 96, 171 <180 ff.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt; sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich.
vom 12.12.2000
1. The constitutional complaint concerns the interpretation of Article II and VI of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide of 9 December 1948 (Genocide Convention) as well as of § 220a of the Strafgesetzbuch (StGB – German Criminal Code) in the course of the conviction of a Bosnian Serb by a German court on account of the commission of crimes of genocide in Bosnia-Herzegovina. . . .
vom 12.12.2000
In its constitutional complaint the complainant, a publishing company, challenges two judgements of the Federal Court of Justice that prohibited the complainant's publication of advertisements of Benetton on grounds of their unconscionability (§ 1 of the Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, German Unfair Competition Act; hereinafter referred to as UWG).
vom 11.12.2000
Die Richtervorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit einer landesgesetzlichen Regelung über die Erfüllung der Schulpflicht an der regional zuständigen Grundschule.
vom 11.12.2000
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde sowie die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens, in dem er als Vater seines ehelich geborenen Kindes die Ausübung eines Umgangsrechts durchsetzen will.
vom 11.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleich. Die geschiedenen Eheleute waren beide Beamte und sind wegen Dienstunfähigkeit noch während der Ehezeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der tatsächlichen Versorgungen errechnet, den Ausgleichsbetrag jedoch gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB um 1/3 herabgesetzt und zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt in Höhe von 875,75 DM begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Umstand, dass sich bei einer Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der fiktiven Versorgungen, die sich bei einer Erweiterung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bis zur normalen Altersgrenze ergäben, lediglich ein Ausgleichsbetrag von ca. 328 DM ergäbe, könne, da die Ehefrau nicht mehr in der Lage sei, ihre eigene Versorgung aufzubessern, unter Berücksichtigung weiterer Umstände wie der verhältnismäßig langen Trennungszeit und der krankheitsbedingten Mehraufwendungen des Beschwerdeführers nur zu einer Kürzung des Versorgungsausgleichs um 1/3 führen.
vom 11.12.2000
Die mit Beschluss vom 1. Oktober 1998 erlassene und mit Beschlüssen vom 25. Februar 1999, 24. Juni1999, 16. November 1999 und 21. Juni 2000 verlängerte einstweilige Anordnung wird erneut verlängert mit der Maßgabe, daß sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. Juni 2001, gilt.
vom 11.12.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung, die Zurückweisung seiner Anträge auf Zeugenvernehmungen als unzulässige Beweisermittlungsanträge verstoße gegen den im Strafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz.
vom 05.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Es geht um die Berechnung der Höhe der Versorgungsrente für Teilzeitbeschäftigte nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
vom 04.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 349 Abs. 4 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422). Er regelt die Behandlung der Hauptentschädigung, die nach dem Lastenausgleichsgesetz zustand und durch Anrechnung von Kriegsschadenrente erfüllt worden ist, im Fall des nachträglichen Schadensausgleichs.
vom 04.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt worden ist.
vom 03.12.2000
Der Beschwerdeführer, ein Ruhestandsbeamter im Bundesdienst, wendet sich dagegen, dass seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt worden sind, ohne die ihm im aktiven Dienst nach der Bundesbesoldungsordnung gewährte Ministerialzulage zu berücksichtigen.
vom 01.12.2000
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. August 1997 angegriffen wird, aus Gründen ihrer Subsidiarität unzulässig. Danach muss ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (stRspr; vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 73, 322 <325>). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist , wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 -, höchstrichterliche Finanzrechsprechung - HFR - 1993, S. 541). Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind mangels Vorlage der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.