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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 11.12.2000
Die Richtervorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit einer landesgesetzlichen Regelung über die Erfüllung der Schulpflicht an der regional zuständigen Grundschule.
vom 11.12.2000
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde sowie die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens, in dem er als Vater seines ehelich geborenen Kindes die Ausübung eines Umgangsrechts durchsetzen will.
vom 11.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleich. Die geschiedenen Eheleute waren beide Beamte und sind wegen Dienstunfähigkeit noch während der Ehezeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der tatsächlichen Versorgungen errechnet, den Ausgleichsbetrag jedoch gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB um 1/3 herabgesetzt und zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt in Höhe von 875,75 DM begründet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Umstand, dass sich bei einer Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der fiktiven Versorgungen, die sich bei einer Erweiterung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bis zur normalen Altersgrenze ergäben, lediglich ein Ausgleichsbetrag von ca. 328 DM ergäbe, könne, da die Ehefrau nicht mehr in der Lage sei, ihre eigene Versorgung aufzubessern, unter Berücksichtigung weiterer Umstände wie der verhältnismäßig langen Trennungszeit und der krankheitsbedingten Mehraufwendungen des Beschwerdeführers nur zu einer Kürzung des Versorgungsausgleichs um 1/3 führen.
vom 11.12.2000
Die mit Beschluss vom 1. Oktober 1998 erlassene und mit Beschlüssen vom 25. Februar 1999, 24. Juni1999, 16. November 1999 und 21. Juni 2000 verlängerte einstweilige Anordnung wird erneut verlängert mit der Maßgabe, daß sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. Juni 2001, gilt.
vom 11.12.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung, die Zurückweisung seiner Anträge auf Zeugenvernehmungen als unzulässige Beweisermittlungsanträge verstoße gegen den im Strafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz.