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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 12.12.2000
Die Beschwerdeführerin, ein Presseunternehmen, wendet sich mit den Verfassungsbeschwerden gegen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs, durch die ihr die Veröffentlichung von Werbeanzeigen der Firma Benetton wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; im Folgenden: UWG) untersagt wird.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.12.2000
vom 12.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung von Art. II und VI der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 (Völkermordkonvention, BGBl 1954 II, S. 730) sowie von § 220a StGB aus Anlass der Verurteilung eines bosnischen Serben durch ein deutsches Gericht wegen eines in Bosnien-Herzegowina verübten Verbrechens des Völkermordes.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.01.2001
vom 12.12.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr (vgl. BVerfGE 93, 213 <246>; 96, 171 <180 ff.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt; sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich.
vom 12.12.2000
1. The constitutional complaint concerns the interpretation of Article II and VI of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide of 9 December 1948 (Genocide Convention) as well as of § 220a of the Strafgesetzbuch (StGB – German Criminal Code) in the course of the conviction of a Bosnian Serb by a German court on account of the commission of crimes of genocide in Bosnia-Herzegovina. . . .
vom 12.12.2000
In its constitutional complaint the complainant, a publishing company, challenges two judgements of the Federal Court of Justice that prohibited the complainant's publication of advertisements of Benetton on grounds of their unconscionability (§ 1 of the Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, German Unfair Competition Act; hereinafter referred to as UWG).