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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 29.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
siehe auch
Pressemitteilung vom 12.04.2000
vom 29.02.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 8. Dezember 1999, mit dem das Gericht gegen ihn Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat, sowie gegen die im Rechtsmittelverfahren weiter ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2000 und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2000. Der Beschwerdeführer beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde seine Entlassung aus der Haft anzuordnen.
vom 27.02.2000
Die Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) betrifft die Frage, ob die in §§ 24, 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bestimmte Abgrenzung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten in Strafsachen zwischen Amts- und Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit darin auch für den Straftatbestand der Vergewaltigung die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet wird, wenn nicht im Einzelfall eine vier Jahre übersteigende Freiheitsstrafe (§ 24 Abs. 2 GVG) zu erwarten ist.
siehe auch
Pressemitteilung vom 22.03.2000
vom 27.02.2000
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die - zwischenzeitlich aufgehobene - Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.d.F. von Art. 2 Nr. 4 b) des dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst -BGAD-) vom 30. August 1990 (im Folgenden: § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, wonach Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, in den Genuss eines erhöhten Auslandszuschlags kommen, während Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge bei integrierten militärischen Stäben verwendet werden, diese Leistung nicht erhalten.
vom 27.02.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht und sie damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 27.02.2000
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die - zwischenzeitlich aufgehobene - Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.d.F. von Art. 2 Nr. 4 b) des dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst -BGAD-) vom 30. August 1990 (im Folgenden: § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, wonach Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, in den Genuss eines erhöhten Auslandszuschlags kommen, während Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge bei integrierten militärischen Stäben verwendet werden, diese Leistung nicht erhalten.
vom 25.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
vom 25.02.2000
1. Der Beschwerdeführer - früherer Offizier der NVA der DDR und Stellvertreter des Kommandeurs sowie Leiter der Politabteilung des Grenzkommandos Mitte der DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.
vom 25.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG).
vom 24.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.03.2000
vom 24.02.2000
1. Der Beschwerdeführer - früherer Offizier der NVA und Stabschef des Grenzkommandos Mitte der DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.
vom 24.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
vom 24.02.2000
1. Der Beschwerdeführer - früherer Offizier der NVA der DDR und zuletzt Stabsoffizier im Grenzkommando Mitte der DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von vier Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.
vom 24.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
vom 24.02.2000
1. Der Beschwerdeführer - früherer Offizier der NVA und Kommandeur des Grenzkommandos Mitte der DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von sechs Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.
vom 24.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem die Asylklage des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, nachdem der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss gemäß § 81 AsylVfG (Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens) den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hatte.
vom 23.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung einer Liste mit Namen von inoffiziellen Mitarbeitern (IM) des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) durch das "Neue Forum".
siehe auch
Pressemitteilung vom 17.03.2000
vom 23.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil, mit dem die Beschwerdeführerin zur Unterlassung der öffentlichen Verbreitung einer Äußerung verurteilt worden ist.
vom 22.02.2000
1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG. Zweifel an ihrer materiellen Gerechtigkeit schlagen verfassungsrechtlich nicht durch. Insbesondere war es von Verfassungs wegen nicht geboten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Geltendmachung der Rechte aus § 326 BGB davon abhängt, dass der Gläubiger die eigenen Vertragspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt (BGH, WM 1984, S. 140 ff.), auf das Mietrecht zu übertragen. § 554 BGB sieht in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Landgerichts besondere Kündigungsvoraussetzungen für den Sachbereich "Miete" vor.
vom 22.02.2000
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit die Verletzung des Art. 14 GG und des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG gerügt wird, ist sie mangels hinreichender Begründung im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
vom 21.02.2000
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren, das die Erbfolge in einem Fürstenhaus zum Gegenstand hat. Der 1939 verstorbene Erblasser, der 5. Fürst, hatte in einem 1925 geschlossenen Erbvertrag in Form der mehrfach hintereinander geschalteten Vor- und Nacherbschaft zu Erben des so genannten Stammgutes des Hauses, das insbesondere umfangreiche Ländereien umfasst, seine männlichen Abkömmlinge nach dem Recht der Erstgeburt und der Linearerbfolge eingesetzt. In den Erbvertrag einbezogen waren die Bestimmungen eines von dem 4. Fürsten im Jahre 1897 erlassenen Hausgesetzes. Hierin ist unter anderem geregelt, dass sich die Familienmitglieder nur mit Einwilligung des jeweiligen Fürsten vermählen können und die Eingehung einer nicht konsentierten Ehe den Verlust des Sukzessionsrechts zur Folge hat. Eine von dem Fürsten verweigerte Einwilligung kann nach dem Hausgesetz durch ein Schiedsgericht ersetzt werden.
siehe auch
Pressemitteilung vom 3.03.2000
vom 21.02.2000
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
vom 18.02.2000
Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers richten sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Gerügt wird die Verletzung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.
siehe auch
Pressemitteilung vom 9.03.2000
vom 17.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rückforderung von nationalen Beihilfen, die gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Sie richtet sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1998 (BVerwG, NJW 1998, S. 3728 ff.), in dem die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Beihilfen verurteilt wurde, die sie unter Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratieprinzips.
siehe auch
Pressemitteilung vom 10.03.2000
vom 17.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Annahme (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 16.02.2000
Die Beschwerdeführer sind Ärzte. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellen-Verordnung) vom 4. März 1997 (BGBl I S. 432), wonach es unter Strafandrohung verboten ist, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Injektion oder Infusion bestimmt sind, Frischzellen zu verwenden. Die Verordnung ist vom Bundesministerium für Gesundheit aufgrund von § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 3018; im Folgenden: AMG) erlassen worden. § 6 Abs. 1 AMG lautet:
vom 16.02.2000
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung so genannter Altlasten.
siehe auch
Pressemitteilung vom 7.06.2000
vom 16.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
vom 16.02.2000
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie sind im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 - 2 BvR 662/95 -, NJW 1997, S. 46 und vom 7. Dezember 1998 - 2 BvR 214/98 -).
vom 15.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin, die bei einer Protestaktion gegen den geplanten Bau einer atomaren Wiederaufbereitungsanlage zusammen mit anderen Demonstranten Tapeziertische quer über die Zufahrtsstraße zur Baustelle aufgebaut hatte, wegen Nötigung gemäß § 240 StGB verurteilt worden war.
vom 15.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Feststellung und Beurteilung des Charakters einer staatlichen Maßnahme, insbesondere des Einsatzes von Folter, als "politische Verfolgung" und an die Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen individuellen Verfolgungsgründen.
vom 14.02.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
vom 14.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine berufsgerichtliche Verurteilung eines Arztes wegen berufsunwürdigen Verhaltens.
vom 14.02.2000
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig erhoben worden.
vom 13.02.2000
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers zu 1. durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne vorherige Auswechslung der vom Landgericht bestellten Verteidigerin durch den vom Beschwerdeführer zu 1. als Verteidiger gewählten Beschwerdeführer zu 2.
vom 13.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
vom 10.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Gewährung einer Versicherungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Fall der Berufsunfähigkeit.
vom 10.02.2000
Das Verfahren betrifft die Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zur Frage der Bemessung der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG wegen der Änderung des Körperschaftsteuersatzes für Ausschüttungen ab dem 1. Januar 1994 und der damit zusammenhängenden Reduzierung der Körperschaftsteuergutschrift.
vom 09.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung abgewiesen worden ist.
vom 09.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Eigenbedarfskündigung.
vom 09.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Für einen Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG ist nichts ersichtlich.
vom 08.02.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie wirft, soweit sie zulässig ist, aus verfassungsrechtlicher Sicht allein die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV a.F. (jetzt: Art. 234 EGV) die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Die Maßstäbe hierfür sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 82, 159).
vom 08.02.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie wirft, soweit sie zulässig ist, aus verfassungsrechtlicher Sicht allein die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV a.F. (jetzt: Art. 234 EGV) die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Die Maßstäbe hierfür sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 82, 159).
vom 07.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie scheidet aus, weil sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erweist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.03.2000
vom 07.02.2000
Den Antragstellern kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde wäre nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 1999 ging bei dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 24. Dezember 1999 ein. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, den 24. Januar 2000, wurde lediglich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, nicht hingegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine - mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde ggf. beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher nur unverschuldet, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt. Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist einreicht (vgl. zur entsprechenden Rechtspraxis in der Fachgerichtsbarkeit BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11/97 u.a. -, JURIS, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - BVerwG 3 B 55.79 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 17; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 -, NJW 1997, S. 1078; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -, NJW-RR 1993, S. 451; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 -, NJW-RR 1990, S. 1212). Dem sind die Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nachgekommen.
vom 07.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
vom 04.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO).
vom 03.02.2000
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit dem gegen ihn die vorläufige Auslieferungshaft verhängt wurde.
vom 03.02.2000
Der Beschwerdeführer begehrte in allen Instanzen erfolglos die Rückübereignung eines Grundstücks von etwa 166.000 qm, das im Jahre 1942 gegen eine Entschädigung von 137.000 Reichsmark für Zwecke der Wehrmacht enteignet worden war.
siehe auch
Pressemitteilung vom 16.03.2000
vom 03.02.2000
Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Frage, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens an die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft zu stellen sind.
vom 02.02.2000
1. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, greift nicht durch. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. Busch vom 28. Juni 1999 zu der kammerinternen Geschäftsverteilung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts im Jahre 1996 ist davon auszugehen, dass die Verteilung der von der 9. Kammer Ende 1995 übernommenen Verfahren in der Ausgangsgeschäftsverteilung für 1996 aufgrund abstrakt-genereller Merkmale erfolgte (vgl. hierzu den Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997, BVerfGE 95, 322 <329>).