Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 21.02.2000
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren, das die Erbfolge in einem Fürstenhaus zum Gegenstand hat. Der 1939 verstorbene Erblasser, der 5. Fürst, hatte in einem 1925 geschlossenen Erbvertrag in Form der mehrfach hintereinander geschalteten Vor- und Nacherbschaft zu Erben des so genannten Stammgutes des Hauses, das insbesondere umfangreiche Ländereien umfasst, seine männlichen Abkömmlinge nach dem Recht der Erstgeburt und der Linearerbfolge eingesetzt. In den Erbvertrag einbezogen waren die Bestimmungen eines von dem 4. Fürsten im Jahre 1897 erlassenen Hausgesetzes. Hierin ist unter anderem geregelt, dass sich die Familienmitglieder nur mit Einwilligung des jeweiligen Fürsten vermählen können und die Eingehung einer nicht konsentierten Ehe den Verlust des Sukzessionsrechts zur Folge hat. Eine von dem Fürsten verweigerte Einwilligung kann nach dem Hausgesetz durch ein Schiedsgericht ersetzt werden.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.03.2000
vom 21.02.2000
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.