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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 24.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
siehe auch
Pressemitteilung vom 21.03.2000
vom 24.02.2000
1. Der Beschwerdeführer - früherer Offizier der NVA und Stabschef des Grenzkommandos Mitte der DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.
vom 24.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
vom 24.02.2000
1. Der Beschwerdeführer - früherer Offizier der NVA der DDR und zuletzt Stabsoffizier im Grenzkommando Mitte der DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von vier Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.
vom 24.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
vom 24.02.2000
1. Der Beschwerdeführer - früherer Offizier der NVA und Kommandeur des Grenzkommandos Mitte der DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung von sechs Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.
vom 24.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem die Asylklage des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, nachdem der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss gemäß § 81 AsylVfG (Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens) den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hatte.