Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 27.02.2000
Die Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG) betrifft die Frage, ob die in §§ 24, 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bestimmte Abgrenzung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten in Strafsachen zwischen Amts- und Landgericht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit darin auch für den Straftatbestand der Vergewaltigung die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet wird, wenn nicht im Einzelfall eine vier Jahre übersteigende Freiheitsstrafe (§ 24 Abs. 2 GVG) zu erwarten ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 22.03.2000
vom 27.02.2000
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die - zwischenzeitlich aufgehobene - Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.d.F. von Art. 2 Nr. 4 b) des dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst -BGAD-) vom 30. August 1990 (im Folgenden: § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, wonach Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, in den Genuss eines erhöhten Auslandszuschlags kommen, während Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge bei integrierten militärischen Stäben verwendet werden, diese Leistung nicht erhalten.
vom 27.02.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht und sie damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 27.02.2000
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die - zwischenzeitlich aufgehobene - Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.d.F. von Art. 2 Nr. 4 b) des dienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst (Begleitgesetz Auswärtiger Dienst -BGAD-) vom 30. August 1990 (im Folgenden: § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, wonach Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet werden, in den Genuss eines erhöhten Auslandszuschlags kommen, während Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge bei integrierten militärischen Stäben verwendet werden, diese Leistung nicht erhalten.