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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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vom 07.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie scheidet aus, weil sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erweist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
siehe auch
Pressemitteilung vom 1.03.2000
vom 07.02.2000
Den Antragstellern kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde wäre nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 1999 ging bei dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 24. Dezember 1999 ein. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, den 24. Januar 2000, wurde lediglich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, nicht hingegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine - mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde ggf. beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher nur unverschuldet, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt. Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist einreicht (vgl. zur entsprechenden Rechtspraxis in der Fachgerichtsbarkeit BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11/97 u.a. -, JURIS, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - BVerwG 3 B 55.79 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 17; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 -, NJW 1997, S. 1078; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -, NJW-RR 1993, S. 451; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 -, NJW-RR 1990, S. 1212). Dem sind die Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nachgekommen.
vom 07.02.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.