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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 08.02.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie wirft, soweit sie zulässig ist, aus verfassungsrechtlicher Sicht allein die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV a.F. (jetzt: Art. 234 EGV) die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Die Maßstäbe hierfür sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 82, 159).
vom 08.02.2000
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie wirft, soweit sie zulässig ist, aus verfassungsrechtlicher Sicht allein die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV a.F. (jetzt: Art. 234 EGV) die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Die Maßstäbe hierfür sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 82, 159).