Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2012 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 31.03.2000
Der beschwerdeführende Elektroeinzelhändler wendet sich gegen die Auferlegung einer Geldbuße wegen unzulässigen selbständigen Betreibens des Elektroinstallateur- sowie des Radio- und Fernsehtechnikerhandwerks.
siehe auch Pressemitteilung vom 4.05.2000
vom 31.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Urteile, die sie zur Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos des Klägers des Ausgangsverfahrens verpflichtet haben, auf denen er zusammen mit seiner Mutter, Prinzessin Caroline von Monaco, abgebildet war.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.05.2000
vom 31.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil, das sie zur Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos verpflichtet, das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf einem Kostümfest anlässlich der Verhüllung des Reichstagsgebäudes aufgenommen worden war.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.05.2000
vom 31.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes gegenüber der Wortberichterstattung der Presse. Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein minderjähriger Sohn der Prinzessin Caroline von Monaco.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.05.2000
vom 31.03.2000
Der Beschwerdeführer begehrt von der Bundesrepublik Deutschland gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen zur Verwirklichung des vermeintlich aus Art. 146 GG neuer Fassung folgenden Verfassungsauftrags, das deutsche Volk über eine Verfassung beschließen zu lassen.
vom 29.03.2000
Das Normenkontroll-Verfahren betrifft die Frage, ob die in § 10 des Nordrhein-Westfälischen Landesabfallgesetzes vorgesehene Lizenzpflicht zur Behandlung und Ablagerung ausgeschlossener Abfälle mit der grundgesetzlichen Regelung der Gesetzgebungskompetenz für die Abfallbeseitigung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) und den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften des Abfallgesetzes des Bundes vereinbar war. Die Gültigkeit der in §§ 11 ff. des Landesabfallgesetzes bestimmten Pflicht zur Zahlung eines Lizenzentgelts ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens.
siehe auch Pressemitteilung vom 6.06.2000
vom 28.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Mietrecht.
vom 28.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB für Verteidigungsvorbringen in einem anderen Strafverfahren.
vom 28.03.2000
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 121 Abs. 2 Buchstabe b des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG).
vom 28.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit über ein Wegerecht.
vom 27.03.2000
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision gegen seine strafgerichtliche Verurteilung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Art und Weise des Zustandekommens des Verwerfungsbeschlusses, insbesondere die Praxis des betroffenen Revisionssenats des Oberlandesgerichts, der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht vor deren Antragstellung das Ergebnis einer nach Beratung und Aktenvorlage gewonnenen "vorläufigen Bewertung" der Revisionssache mitzuteilen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die "vorgängige Beeinflussung" des Antrags der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht durch das Oberlandesgericht als Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
siehe auch Pressemitteilung vom 18.04.2000
vom 22.03.2000
Die mit einem Deutschen verheiratete Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen ihre Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen eine vollziehbare Auflage gemäß §§ 92 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 14 Abs. 2 AuslG zu einer Geldstrafe. Nach den Feststellungen war die 22-jährige Beschwerdeführerin im Besitz einer bis zum 23. Januar 2000 befristeten Aufenthaltserlaubnis, verbunden mit der Auflage, dass ihr die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Am 8. März 1999 wurde die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Prostitution angetroffen.
vom 22.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Berechnung der Versorgungsrente von Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind.
siehe auch Pressemitteilung vom 19.04.2000
vom 22.03.2000
Die ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren betreffende Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 22.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 (BGBl I S. 1234), die inzwischen durch die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379) ersetzt worden ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Sie ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
vom 22.03.2000
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht den Ansatz erhöhter Prozessgebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt.
vom 22.03.2000
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 21.03.2000
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen Art und Umfang seiner Beteiligung in einem Adoptionsverfahren, das seine im Januar 1981 nichtehelich geborene Tochter betrifft.
vom 20.03.2000
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 20.03.2000
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
vom 20.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausgleich von Gewissensfreiheit und Lehrfreiheit (BVerwGE 105, 73).
siehe auch Pressemitteilung vom 6.04.2000
vom 20.03.2000
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Gebührenfreiheit für Entschädigungsklagen ehemaliger Zwangsarbeiter.
vom 20.03.2000
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 20.03.2000
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in Worten: Dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 16.03.2000
Die Verfassungsbeschwerden von Berufsbetreuern betreffen die Höhe ihrer Vergütung für die Betreuung mittelloser und vermögender Betroffener auf der Grundlage der Vergütungsregelungen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1580).
siehe auch Pressemitteilung vom 31.03.2000
vom 16.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsstellung der im Bereich Psychotherapie tätigen Heilpraktiker, die kein Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule abgeschlossen haben. Solche bereits im Berufsfeld tätige Personen werden von den Übergangsregelungen des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) nicht erfasst.
siehe auch Pressemitteilung vom 29.03.2000
vom 16.03.2000
1. Der Beschwerdeführer hat auch im dritten Versuch die Steuerberaterprüfung nicht bestanden. Das verwaltungsinterne Kontrollverfahren hat nicht zu einer Änderung der vom Beschwerdeführer angegriffenen Bewertungen geführt. Hieran hat allerdings der Zweitprüfer nicht teilgenommen; das hat sich aber erst im Revisionsverfahren herausgestellt.
vom 15.03.2000
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorlagen betreffen die Einschränkung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992.
siehe auch Pressemitteilung vom 27.07.2000
vom 15.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern wendet sich unmittelbar gegen Art. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (im Folgenden: Änderungsgesetz) vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2448), soweit sich die Vorschrift auf Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 - BRNOG - (BGBl I S. 2278) bezieht, wodurch im zivilprozessualen Anwaltsprozess die Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte in den alten und den neuen Bundesländern ab 1. Januar 2000 vereinheitlicht worden ist. Nunmehr ist es Rechtsanwälten unabhängig vom Kanzleisitz erlaubt, im Bereich des zivilprozessualen Anwaltszwanges vor allen Land- und Familiengerichten der Bundesrepublik Deutschland aufzutreten.
siehe auch Pressemitteilung vom 7.04.2000
vom 14.03.2000
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass Kriegsbeschädigte des Zweiten Weltkriegs, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet ansässig waren, bis heute eine niedrigere Grundrente und einen niedrigeren Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß erhalten als die Beschädigten, die zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet oder im westlichen Ausland lebten.
siehe auch Pressemitteilung vom 14.03.2000
vom 14.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde hat insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
vom 13.03.2000
1. Die Beschwerdeführer, 12 Rechtsanwälte, kündigten einer bei ihnen beschäftigten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Diese erhob dagegen Kündigungsschutzklage, welche vor dem Arbeitsgericht erfolgreich war. Gegen dieses Urteil legten die Beschwerdeführer fristgemäß Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist beantragten sie mit einem nach Dienstschluss beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz eine Verlängerung dieser Frist um einen Monat. Der Sachbearbeiter in der Kanzlei sei derzeit urlaubsbedingt abwesend. Eine Bearbeitung der Angelegenheit durch einen anderen Kollegen sei aufgrund starker Belastung durch Termine und Fristen nicht möglich.
vom 13.03.2000
1. Die Beschwerdeführerin ist eine kreisfreie Stadt in Bayern. Sie verfügt über ein eigenes Stadtwappen, welches sie auch bei der Erledigung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises verwendet.
vom 12.03.2000
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
vom 09.03.2000
Gegenstand der Vorlage ist im Wesentlichen die Frage, ob die Bestrafung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Wehrpflichtigen, der es auf Grund einer Gewissensentscheidung ablehnt, Zivildienst zu leisten, mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 09.03.2000
Gegenstand der Vorlagen ist die nach Besoldungsgruppen gestaffelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.
vom 09.03.2000
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands.
vom 09.03.2000
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unzulässig.
vom 09.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechtigung zum Führen einer in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Facharztbezeichnung, die es am Ort der Niederlassung in Baden-Württemberg nicht gibt.
vom 09.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verwertbarkeit einer zum Zwecke einer Observation gefertigten Videoaufnahme in einem Strafverfahren. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
vom 08.03.2000
1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein oberlandesgerichtliches Berufungsurteil, durch das die erstinstanzliche Teilabweisung ihrer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld bestätigt wurde sowie gegen den die Nichtannahme der Revision aussprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofs. Das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich im Jahre 1986 ereignete und bei dem die drei Kinder der Beschwerdeführer im Alter zwischen damals 17 und 21 Jahren sowie der Freund einer der Töchter der Beschwerdeführer getötet wurden. Der Unfall wurde durch den Beklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens, dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, dadurch verursacht, dass er unter Alkoholeinfluss mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 und 110 km/h unter Missachtung eines Stop-Schildes auf eine bevorrechtigte Kreisstraße fuhr. Dabei stieß er mit dem Wagen zusammen, in dem sich die Kinder der Beschwerdeführer und der Freund einer der Töchter befanden.
siehe auch Pressemitteilung vom 25.05.2000
vom 08.03.2000
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Beschluss vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, dass die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3586; bisher: § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 <Bundesgesetzblatt I Seite 2071>) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. September 2000, gilt.
vom 03.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund Art. 16a Abs. 1 GG bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei der Prüfung von Asylfolgeanträgen.
siehe auch Pressemitteilung vom 23.03.2000
vom 02.03.2000
Die Richtervorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren im zivilgerichtlichen Mahnverfahren.
vom 02.03.2000
Der Beschwerdeführer, der nach 25 Dienstjahren auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Richterverhältnis entlassen wurde, wendet sich gegen die Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Altersversorgung.
vom 02.03.2000
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer von einem Mitschüler Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Zufügung eines Gesundheitsschadens begehrt.
vom 02.03.2000
Der Beschwerdeführer, der nach 26 Dienstjahren auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, wendet sich gegen die Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Altersversorgung.
vom 02.03.2000
1. a) (1) Das Landgericht Rudolstadt verurteilte den Beschwerdeführer am 10. November 1950 in seiner Abwesenheit wegen fortgesetzten Verbrechens nach der Wirtschaftsstrafverordnung und dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 sowie wegen fortgesetzten Vergehens nach der Kriegswirtschaftsverordnung und der Verbrauchsregelungsstrafverordnung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 10.000 DM. Sein Vermögen und die Rosenbrauerei, die von einer Kommanditgesellschaft betrieben wurde, deren Komplementär der Beschwerdeführer war, wurden eingezogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer jede leitende Tätigkeit im Brauereigewerbe auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, Lagerbestände verheimlicht und dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf entzogen zu haben. Außerdem habe er Düngemittel ohne Bezugsberechtigung gekauft und abgegeben. Die Taten seien strafbar nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 in Tateinheit mit § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStrVO, Art. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 50, § 1 a Abs. 1 Ziff. 2 Kriegswirtschaftsverordnung und § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Verbrauchsregelungsstrafverordnung.
vom 01.03.2000
Die Verfassungsbeschwerden betreffen vor allem die Frage, ob der Einsatz von Vertrauenspersonen im Ermittlungsverfahren, der zur Erfassung von Äußerungen einer zur Aussageverweigerung berechtigten Zeugin führte, nach deren Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung zu einem Beweisverwertungsverbot für das strafgerichtliche Urteil führt.
siehe auch Pressemitteilung vom 24.03.2000
vom 01.03.2000
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfahren auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 01.03.2000
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 01.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich unmittelbar gegen § 105 Abs. 5 c des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 24. August 1976 (- AMG -, BGBl I S. 2445) in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2084).
vom 01.03.2000
Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener und seit 1984 in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger, ist unter Anordnung des Sofortvollzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Anlass war seine im Jahre 1997 erfolgte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringen Mengen; die Geschäfte waren unter dem Einsatz von Lockspitzeln zu Stande gekommen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, sowie gegen den den Beschwerdezulassungsantrag ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Er rügt die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK.