Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.

Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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2001 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
2000 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1999 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
1998 Jan. Feb. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
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vom 01.03.2000
Die Verfassungsbeschwerden betreffen vor allem die Frage, ob der Einsatz von Vertrauenspersonen im Ermittlungsverfahren, der zur Erfassung von Äußerungen einer zur Aussageverweigerung berechtigten Zeugin führte, nach deren Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung zu einem Beweisverwertungsverbot für das strafgerichtliche Urteil führt.
siehe auch Pressemitteilung vom 24.03.2000
vom 01.03.2000
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfahren auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
vom 01.03.2000
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
vom 01.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich unmittelbar gegen § 105 Abs. 5 c des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 24. August 1976 (- AMG -, BGBl I S. 2445) in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2084).
vom 01.03.2000
Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener und seit 1984 in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger, ist unter Anordnung des Sofortvollzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Anlass war seine im Jahre 1997 erfolgte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringen Mengen; die Geschäfte waren unter dem Einsatz von Lockspitzeln zu Stande gekommen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, sowie gegen den den Beschwerdezulassungsantrag ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Er rügt die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK.