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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 02.03.2000
Die Richtervorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren im zivilgerichtlichen Mahnverfahren.
vom 02.03.2000
Der Beschwerdeführer, der nach 25 Dienstjahren auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Richterverhältnis entlassen wurde, wendet sich gegen die Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Altersversorgung.
vom 02.03.2000
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer von einem Mitschüler Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Zufügung eines Gesundheitsschadens begehrt.
vom 02.03.2000
Der Beschwerdeführer, der nach 26 Dienstjahren auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, wendet sich gegen die Versagung einer zusätzlichen, über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Altersversorgung.
vom 02.03.2000
1. a) (1) Das Landgericht Rudolstadt verurteilte den Beschwerdeführer am 10. November 1950 in seiner Abwesenheit wegen fortgesetzten Verbrechens nach der Wirtschaftsstrafverordnung und dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 sowie wegen fortgesetzten Vergehens nach der Kriegswirtschaftsverordnung und der Verbrauchsregelungsstrafverordnung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 10.000 DM. Sein Vermögen und die Rosenbrauerei, die von einer Kommanditgesellschaft betrieben wurde, deren Komplementär der Beschwerdeführer war, wurden eingezogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer jede leitende Tätigkeit im Brauereigewerbe auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, Lagerbestände verheimlicht und dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf entzogen zu haben. Außerdem habe er Düngemittel ohne Bezugsberechtigung gekauft und abgegeben. Die Taten seien strafbar nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 in Tateinheit mit § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStrVO, Art. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 50, § 1 a Abs. 1 Ziff. 2 Kriegswirtschaftsverordnung und § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Verbrauchsregelungsstrafverordnung.