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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
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Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 22.03.2000
Die mit einem Deutschen verheiratete Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen ihre Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen eine vollziehbare Auflage gemäß §§ 92 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 14 Abs. 2 AuslG zu einer Geldstrafe. Nach den Feststellungen war die 22-jährige Beschwerdeführerin im Besitz einer bis zum 23. Januar 2000 befristeten Aufenthaltserlaubnis, verbunden mit der Auflage, dass ihr die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Am 8. März 1999 wurde die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Prostitution angetroffen.
vom 22.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Berechnung der Versorgungsrente von Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind.
siehe auch
Pressemitteilung vom 19.04.2000
vom 22.03.2000
Die ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren betreffende Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
vom 22.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 (BGBl I S. 1234), die inzwischen durch die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379) ersetzt worden ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Sie ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
vom 22.03.2000
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht den Ansatz erhöhter Prozessgebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt.
vom 22.03.2000
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.