Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 08.03.2000
1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein oberlandesgerichtliches Berufungsurteil, durch das die erstinstanzliche Teilabweisung ihrer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld bestätigt wurde sowie gegen den die Nichtannahme der Revision aussprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofs. Das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich im Jahre 1986 ereignete und bei dem die drei Kinder der Beschwerdeführer im Alter zwischen damals 17 und 21 Jahren sowie der Freund einer der Töchter der Beschwerdeführer getötet wurden. Der Unfall wurde durch den Beklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens, dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, dadurch verursacht, dass er unter Alkoholeinfluss mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 und 110 km/h unter Missachtung eines Stop-Schildes auf eine bevorrechtigte Kreisstraße fuhr. Dabei stieß er mit dem Wagen zusammen, in dem sich die Kinder der Beschwerdeführer und der Freund einer der Töchter befanden.
siehe auch Pressemitteilung vom 25.05.2000
vom 08.03.2000
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch Beschluss vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, dass die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3586; bisher: § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 <Bundesgesetzblatt I Seite 2071>) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. September 2000, gilt.