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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch als RSS-Newsfeed verfügbar; Details hier. Bei technischen Problemen, insbesondere mit dem Ausdruck von
Pressemitteilungen, sei auf die folgenden technischen Hinweise verwiesen.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.
vom 09.03.2000
Gegenstand der Vorlage ist im Wesentlichen die Frage, ob die Bestrafung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Wehrpflichtigen, der es auf Grund einer Gewissensentscheidung ablehnt, Zivildienst zu leisten, mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar ist.
vom 09.03.2000
Gegenstand der Vorlagen ist die nach Besoldungsgruppen gestaffelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.
vom 09.03.2000
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands.
vom 09.03.2000
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unzulässig.
vom 09.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechtigung zum Führen einer in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Facharztbezeichnung, die es am Ort der Niederlassung in Baden-Württemberg nicht gibt.
vom 09.03.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verwertbarkeit einer zum Zwecke einer Observation gefertigten Videoaufnahme in einem Strafverfahren. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), weil sie unzulässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu entnehmen.