Entscheidungen

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Beginnend mit dem 1. Januar 1998 werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Hinweise zur Verlinkung auf Entscheidungen finden Sie hier.

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Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: BVerfG, [Aktenzeichen] vom [Datum], [Absatz-Nr.], http://www.bverfg.de/.
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Die Entscheidungen der Senate sind in der vom Gericht autorisierten Sammlung der "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE" abgedruckt. Kammerentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsame verfassungsrechtliche Aussagen und Entscheidungen enthalten, werden in der Entscheidungssammlung "Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfGK" abgedruckt.

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vom 27.04.2000
Die beschwerdeführende Kommune wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG gegen das am 29. April 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730) und gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 - GWB - (BGBl I S. 2546). Sie sieht sich durch einzelne Vorschriften dieser Gesetze in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG verletzt.
siehe auch Pressemitteilung vom 9.05.2000
vom 27.04.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verwertbarkeit von Angaben eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, die dieser aus Anlass eines von der Polizei initiierten Telefonats gegenüber einem Dritten gemacht hat (so genannter Zweithörer-Fall, vgl. auch 2 BvR 1990/96).
siehe auch Pressemitteilung vom 26.05.2000
vom 27.04.2000
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verwertbarkeit von Angaben eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, die dieser aus Anlass eines von der Polizei initiierten Telefonats gegenüber einem Dritten gemacht hat (so genannter Zweithörer-Fall, vgl. auch das Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 75/94).
siehe auch Pressemitteilung vom 26.05.2000
vom 27.04.2000
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Zulässigkeit steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>; 95, 163 <171>, stRspr). Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (BVerfGE 68, 376 <381>, stRspr).
vom 27.04.2000
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung als Beistand, die § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stellt, liegen nicht vor. Die Zulassung als Beistand kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich ist und subjektiv für sie ein Bedürfnis besteht (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.
vom 27.04.2000
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben es versäumt, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).